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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 2 Berechnungsverfahren

Rainer Hartmann
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Die private Nutzung des Firmenwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für den Pkw festgelegt ist. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.[1] Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Als Bruttolistenpreis kommt nur ein Preis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen.[2]

Diese Berechnung gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge. Der Arbeitnehmer wird also im Ergebnis so behandelt, als wäre er immer mit einem Neufahrzeug unterwegs, was natürlich insbesondere bei älteren Firmenwagen zu unsachgerechten Ergebnissen führen kann. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil auf den tatsächlich angefallenen Gesamtaufwand für das Firmenfahrzeug zu begrenzen.[3]

 
Wichtig

Ansatz des Bruttolistenneupreises für Gebrauchtwagen

Der Ansatz des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für die Pauschalbewertung der privaten Kfz-Nutzung begegnet, insbesondere im Hinblick auf die dem Arbeitgeber zur Wahl gestellten Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4] Die vom Gesetzgeber gewählte typisierende Regelung umfasst nicht nur den Vorteil der Fahrzeugüberlassung, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundenen (nutzungsabhängigen und -unabhängigen) Kosten. Dementsprechend bleibt der inländische Listenneupreis im Rahmen der 1 %-Regelung auch dann Bemessungsgrundlage,...

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