Die Monatsbeträge i. H. v. 1 % der Privatnutzung sowie 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach dem Gesetzeswortlaut für sämtliche Fahrzeuge anzuwenden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Fahrten unentgeltlich überlässt. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Firmenwagenbesteuerung findet sich keine Definition des Begriffs Kraftfahrzeug. Nach Verwaltungsauffassung werden nach dem Sinn und Zweck der 1 %-Regelung allerdings nur solche Fahrzeuge erfasst, die erfahrungsgemäß einer nicht nur untergeordneten privaten Nutzung zugänglich sind.
Keine Firmenwagenbesteuerung bei Feuerwehreinsatzfahrzeug
Die Rechtsprechung sieht die Voraussetzung der untergeordneten privaten Nutzung bei dem Leiter einer freiwilligen Feuerwehr erfüllt, dem das Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten zu Verfügung steht, um jederzeit einsatzbereit zu sein. Die Überlassung eines entsprechend gekennzeichneten Kommandofahrzeugs an einen Feuerwehreinsatzleiter während seiner – wenn auch ständigen – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Die mögliche Privatnutzung tritt hinter das ganz überwiegend betriebliche Interesse der Einsatzbereitschaft zurück und löst deshalb keinen geldwerten Vorteils aus.
2.8.1 Lkw, Zugmaschinen und Kombifahrzeuge
Die Vorschrift der 1 %-Regelung findet deshalb bereits bisher keine Anwendung auf Lkw und Zugmaschinen, weil diese typischerweise nicht (auch) der privaten Nutzung dienen. Diese für den Bereich der betrieblichen Gewinnermittlung getroffene Regelung ist für die Firmenwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden. Die Rechtsprechung erweitert den Fahrzeugkreis, der nicht unter die private Firmenwagenbesteuerung fällt, um die sog. Werkstattwagen, die regelmäßig von Kundendienstmitarbeitern für ihre Außendiensttätigkeit zur Verfügung stehen. Keine Anwendung findet die 1 %-Methode deshalb für einen als Werkstattwagen eingesetzten 2-sitzigen Transporter mit abgetrennter Ladefläche. Entscheidend ist dabei nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Klassifizierung als Lkw, sondern die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs. Die 1 %-Methode ist aus diesem Grund für Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) – ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" – anzuwenden, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Dasselbe gilt für sog. Pickup-Trucks. Ebenso handelt es sich bei Campingfahrzeugen, die nach dem Kraftfahrsteuergesetz als Sonderfahrzeuge und damit ebenfalls als "andere Fahrzeuge" gelten, lohnsteuerlich um Firmenwagen, bei denen die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung nach der 1 %-Methode zulässig ist.
Ansatz der Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte bei Werkstattwagen
Aus der Nichtanwendbarkeit der 1 %-Methode für die private Nutzung eines Werkstattwagens darf nicht geschlossen werden, dass damit auch die Erfassung eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist. Der BFH weist in den Urteilsgründen seiner Entscheidung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist, hindert nicht die pauschale Nutzungswertversteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises, wenn der Arbeitnehmer den Werkstattwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann.
2.8.2 1 %-Regelung für E-Bike
Elektrofahrrad als Kraftfahrzeug
Die 1 %-Regelung ist nach ihrem Gesetzeswortlaut eigentlich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, nicht dagegen auf Fahrräder. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch ein Elektrofahrrad auch zur privaten Nutzung, ist die 1 %-Methode anwendbar, wenn das E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, also ein Kennzeichen sowie eine Versicherung für die Zulassung zum Straßenverkehr benötigt. Hierunter fallen Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.
Wie beim Pkw ist es nicht erforderlich, dass das E-Bike im Firmeneigentum steht.
Der geldwerte Vorteil der Privatnutz...