Anzusetzen sind nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Soweit der Arbeitnehmer laufende Aufwendungen übernimmt, bleiben diese bei der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz. Für Elektrofahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist eine pauschale Kürzung der Gesamtkosten des Firmenfahrzeugs für die darin enthaltenen Aufwendungen für das Batteriesystem vorgesehen. Aus der ermittelten Fahrleistung des Pkw und den Gesamtkosten ist der Fahrzeugaufwand je gefahrenen Kilometer zu berechnen. Dieser Kilometersatz ist Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt.
3.2.1 Berechnung der Abschreibung
Zu den abschreibungsfähigen Anschaffungskosten zählen auch die Aufwendungen für die Sonderausstattung des Fahrzeugs, insbesondere für ein Kfz-Navigationssystem (bestätigt durch BFH) oder eine Diebstahlsicherung. Nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist der Kaufpreisanteil, der auf das Autotelefon entfällt. Die Abschreibung für das Fahrzeug berechnet sich nach den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und nicht mehr auf der Basis des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre.
Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der Abschreibung die monatlichen Leasingraten. Dasselbe gilt für eine etwaige Sonderzahlung, die im Normalfall einmalig bei Beginn des Leasingzeitraums zu zahlen ist. Letztere erhöht ausschließlich die Gesamtkosten im Jahr der Zahlung, wenn sie bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Sie ist nicht etwa auf die Laufzeit des Vertrags zu verteilen. Die Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug ist hier in gleicher Weise anzuwenden. Etwas anderes gilt für Leasingsonderzahlungen, wenn sie bei der betrieblichen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bilanzrechtlich periodengerecht zu erfassen sind. Hier ist eine zeitanteilige Verteilung der Sonderzahlung auf den Gesamtleasingzeitraum vorzunehmen.
Pauschale Kürzung der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge
Bei einem Elektro- bzw. extern aufladbaren Hybridelektroauto erhöhen die Kosten für die Batterie in Form der Abschreibung den Kilometersatz und damit im Ergebnis den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Entsprechend der Regelung bei der 1 %-Methode bleibt der in pauschaler Höhe festgelegte Kaufpreisanteil für den Akkumulator bei der Ermittlung des Kilometersatzes außer Ansatz. Die insgesamt für das Elektro-Firmenfahrzeug entstandenen Kosten werden also um einen pauschalen Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batterienkapazität gekürzt. Die Kürzung ist auf einen Maximalbetrag von 10.000 EUR begrenzt. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung nach 2013 wird der pauschale Abschlag ab 2014 sukzessive um jährlich 50 EUR, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährlich 500 EUR abgeschmolzen. Die Kürzung erfolgt von den abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Firmenfahrzeugs. Sie bewirkt einen geringeren km-Satz und damit einen geringeren geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Elektrodienstwagens beim Arbeitnehmer. Durch die jährliche Kürzung des Abschlags ist die Bonusregelung auf Elektrofahrzeuge begrenzt, die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden.
Halbierung der AfA- und Leasingbeträge ab 2019
Für Elektro-Dienstwagen ist die Kürzung um die Kosten für das Batterie- und Speichersystem in den Jahren 2019 bis 2022 ausgesetzt. Entsprechend der Kürzung des Bruttolistenpreises auf 50 % bei der 1 %-Regelung werden bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbeträge für ab dem 1.1.2019 erstmals überlassene Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen nur zur Hälfte angesetzt. Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der AfA-Beträge die monatlichen Leasingraten, die ebenfalls nur zu 50 % bei der Berechnung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einbezogen werden. Die Halbierung der Abschreibungs- und Leasingbeträge gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise, vorausgesetzt, die Überlassung des E-Dienstfahrzeugs erfolgt erstmals ab 1.1.2019.
Die pauschale Kürzung in Abhängigkeit der Batterienkapazität, die wegen der ab 2019 eingeführten Halbierung des Bruttolistenpreises seitdem nur noch für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung ist, die die geforderten ökologischen Voraussetzungen nicht erfüllen, läuft zum 31.12.2022 aus. Sie kann für Anschaffungen ab 2023 nicht mehr angewendet werden. Im Unterschied dazu wird die Halbierung des Bruttolistenpreises über 2021 hinaus bis 2030 verlängert. Die Verlängerung erfolgt für Elektrofahrzeuge und stufenweise für Hybridelektrofahrzeuge (sog. Plug-in-Hybride) in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß bzw. von der Reichweite des Elektromotors.
Ansatz der AfA- und Leasingbeträge mit 25 % ab 2020
Für Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der...