BMF, Schreiben v. 23.8.2000, IV A 5 - S 1988 - 8/00, BStBl I 2000, 1236

Der BFH hat mit Urteil vom 14.9.1999, IX R 35/97, BStBl 2000 II S. 478 entschieden,

  1. dass der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet;
  2. dass eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbegünstigungen des § 10 e EStG tatsächlich in Anspruch genommen hat, nicht zu gewähren ist. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist in diesen Fällen zeitanteilig zu kürzen. Liegen in einem Veranlagungszeitraum sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG als auch die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 10 e vor, muss sich der Steuerpflichtige für eine der beiden Fördermaßnahmen entscheiden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des o.a. Urteils wie folgt Stellung:

Das Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Steuervergünstigungen, die zu einer zeitanteiligen Kürzung der Sonderabschreibung führen, sind z.B. auch Vergünstigungen nach §§ 10 f, 10 h, 34 f EStG, § 7 FördG und nach dem EigZulG. Die zeitanteilige Kürzung der Sonderabschreibungen ist vorzunehmen, wenn die Steuervergünstigung dem Grunde nach in Anspruch genommen wird; d.h. unabhängig davon, in welcher Höhe sie sich steuerlich auswirkt oder ob sie betragsmäßig begrenzt ist.

In Fällen der Selbstnutzung und Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nach vorhergehender Nutzung zur Einkunftserzielung sind die Grundsätze des Urteils entsprechend anzuwenden und die Sonderabschreibungen zeitanteilig zu kürzen, da auch in diesen Fällen entsprechend den Grundsätzen des Urteils eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Mehrfachförderung vorliegt. Dem BMF-Schreiben vom 24.12.1996, IV B 3 – S 1988 – 170/96, BStBl 1996 I S. 1516 Abschnitt II, Tz. 1 a.E. liegt eine gegenteilige Auffassung zu Grunde, nach der keine zeitanteilige Kürzung der Sonderabschreibung vorzunehmen ist. Das BMF-Schreiben ist insoweit überholt. Aus Vertrauensschutzgründen sind die Grundsätze des Urteils in Fällen der Selbstnutzung nach vorhergehender Nutzung zur Einkunftserzielung erst anzuwenden, wenn die Nutzungsänderung nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl (5.10.2000, Anm. d. Red.) erfolgt. Liegt eine bestandskräftige Steuerfestsetzung vor, ist sie wegen der nachträglichen anteiligen Kürzung der Sonderabschreibungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

 

Normenkette

FördG § 3

FördG § 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1236

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