Zur Abbildung der sich im Rahmen einer Bewertungseinheit ergebenden gegenläufigen Wertänderungen und Zahlungsströme sind mit der Einfrierungs- und der Durchbuchungsmethode grundsätzlich 2 Verfahren zulässig, wobei die angewandte Methode dem Grundsatz der Stetigkeit unterliegt.

Bei der Einfrierungsmethode werden die Wertänderungen bzw. die Änderungen der Zahlungsströme von Grund- und Sicherungsgeschäft gar nicht gebucht, soweit sie auf den effektiven Teil der Bewertungseinheit entfallen. Eine bilanzielle Erfassung erfolgt mithin nur für den ineffektiven Teil der Bewertungseinheit und für Risiken, die nicht abgesichert wurden. Sofern hieraus negative Wertänderungen oder Zahlungsabflüsse resultieren, ist eine bilanzielle Abbildung in Form von Drohverlustrückstellungen oder Abschreibungen notwendig. Bei positiven Wertänderungen oder Zahlungszuflüssen darf hingegen keine Realisation erfolgen.[1]

Im Rahmen der Durchbuchungsmethode werden hingegen auch die Wertänderungen bzw. Änderungen der Zahlungsströme aus dem effektiven Teil der Bewertungseinheit erfolgswirksam erfasst.[2]

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264 a Abs. 1 HGB ist zu beachten, dass die Bildung von Bewertungseinheiten umfangreiche Berichtspflichten gemäß § 285 Nrn. 19 und 23 HGB hinsichtlich Betrag der Bewertungseinheit, Art und Umfang der abgesicherten Risiken, Gründe für die Sicherungsbeziehung usw. im (Konzern-)Anhang nach sich zieht. Sofern der Bilanzierende die Angaben gemäß § 285 Nr. 23 sowie § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB im (Konzern-)Lagebericht vornimmt, kann er auf die entsprechenden Anhangangaben verzichten.

[1] IDW RS HFA 35, Tz. 75 f.
[2] IDW RS HFA 35, Tz. 75 f.

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