Skonto
Die Gewährung von Skonto führt nicht zur Kürzung der Forderung. Bei Inanspruchnahme von Skonto wird dies bei Zahlung erfasst.
Handwerker gewährt Skonto
Ein Handwerker verlegt beim Kunden einen Teppichboden und stellt ihm dafür 2.380 EUR in Rechnung (inkl. 19 % Umsatzsteuer = 380 EUR). Er gewährt 3 % Skonto (Abschn. 14.5. Abs. 19 Satz 13 UStAE). Der Kunde bezahlt die Rechnung abzüglich Skonto, also 2.208,60 EUR.
Buchung bei Rechnungsstellung
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1410 |
Forderung gegen K |
2.380 |
8400 |
Erlöse 19 % USt |
2.380 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1210 |
Forderung gegen K |
2.380 |
4400 |
Erlöse 19 % USt |
2.380 |
Buchung bei Zahlungseingang
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1200 |
Bank |
2.308,60 |
1410 |
Forderung gegen K |
2.380,00 |
8736 |
Gewährte Skonti 19 % |
71,40 |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1800 |
Bank |
2.308,60 |
1210 |
Forderung gegen K |
2.380,00 |
4736 |
Gewährte Skonti 19 % |
71,40 |
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Rabatte
Rabatte werden üblicherweise direkt vom Netto-Rechnungsbetrag abgesetzt.
Unternehmer gewährt Rabatt
Unternehmer verkauft Waren im Wert von 10.000 EUR unter Gewährung von 10 % Rabatt. Da Rabatte üblicherweise direkt vom Rechnungsbetrag abgesetzt werden, stellt er eine Rechnung über 9.000 EUR + 1.710 EUR USt = 10.710 EUR aus.
Buchung bei Rechnungsstellung
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1410 |
Forderung gegen K |
10.710 |
8400 |
Erlöse 19 % USt |
10.710 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1210 |
Forderung gegen K |
10.710 |
4400 |
Erlöse 19 % USt |
10.710 |
Die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte der Pharmaunternehmen nach § 1 C-462/16 AMRabG gegenüber privaten Krankenkassen und Trägern der Beihilfe und Heilfürsorge mindern die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Gewährt der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige erste Unternehmer einer Lieferkette, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt, dem letzten Unternehmer der Lieferkette einen Rabatt, so ändert sich dadurch weder die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftliche Lieferung des ersten Unternehmers noch für den damit korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb seines Abnehmers.
Gewährt ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter handelt, dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung, ist dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.
Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.
Boni
Boni werden meist erst dann gewährt, wenn bestimmte vereinbarte Ziele erreicht wurden (z. B. Umsatz- oder Absatzziele). D. h., es erfolgt eine nachträgliche Vergütung. Gewährte Boni werden also erst im Folgejahr (oder später) unter dem Kontenbereich "Erlösschmälerungen" gebucht. Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG in der Rechnung auszuweisen.
Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung
Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden.
Der Unternehmer kann für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen. Gewährt der Unternehmer einem Endverbraucher anlässlich einer ersten Lieferung für eine an ihn erbrachte Leistung eine Aufwandsentschädigung, die der Endverbraucher zum verbilligten Bezug einer Ware vom Unternehmer im Rahmen einer zweiten Lieferung verwendet, setzt sich die Bemessungsgrundlage für die zweite Lieferung aus der (um die Aufwandsentschädigung verminderten) Zahlung und dem Betrag der Aufwandsentschädigung zusammen.