§ 31 BDSG regelt, unter welchen Voraussetzungen Auskunfteien Daten über säumige Zahler erhalten dürfen.
Unzulässige Schufa-Einträge schaden dem Image des Gläubigers und verursachen weitere Kosten.
Bei fehlerhafter Einmeldung an die Schufa hat der Betroffene einen Anspruch auf Widerruf gegen den Datenübermittler aus §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. DSGVO und auf Schadenersatz (Schmerzensgeld nach § 233 Abs. 1 BGB).
Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten, als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen.
Die Schufa Holding AG hat mit Pressemitteilung vom 28.3.2023 informiert, bei ihr gespeicherte Informationen über die Erteilung von Restschuldbefreiung künftig bereits nach 6 Monaten zu löschen.
Der EuGH hat entschieden, dass das EU-Recht einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Der Verantwortliche ist verpflichtet ist, personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen.
Ein Schufa-Eintrag bei erfolgter Ratenzahlung ist unzulässig.
Das LG Münster hat entschieden, dass die "Creditreform Boniversum GmbH" auch das Merkmal der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans frühzeitig löschen muss.
Auskunfteien dürfen demnach Schuldnerdaten vom Unternehmer gem. § 31 Abs. 2 BDSG nur erhalten bzw. verwenden, wenn
- die Forderung rechtskräftig tituliert ist oder
- der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
- der Schuldner nach Fälligkeit der Forderung mindestens 2-mal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der 1. Mahnung und der Übermittlung der Daten an die Auskunftei mindestens 4 Wochen liegen, der Gläubiger oder etwa das beauftragte Inkassounternehmen den säumigen Zahler rechtzeitig, jedoch frühestens bei der 1. Mahnung darüber unterrichtet hat, dass seine Daten an eine Auskunftei übermittelt werden würden, und der säumige Zahler die Forderung nicht bestritten hat oder
- das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Gläubiger bzw. sein Vertreter den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten informiert hat.
In der Praxis gilt Obiges für Forderungen gegen natürliche Personen (Verbraucher und Einzelkaufleute, Freiberufler) und die Ein-Personen-GmbH bzw. für die Ein-Personen-Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt.
Wird eine Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen von dem Schuldner bestritten, so darf diese nicht zum Gegenstand einer Schufa-Meldung und eines Eintrags gemacht werden. Wird der Schuldner über die dennoch erfolgte Informationsweitergabe an die Schufa nicht unterrichtet, kann er verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.
Das LG Frankfurt/M. hat einem Energieversorger die Verwendung von Geschäftsbedingungen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen, z. B. über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung , selbst wenn die Kunden sich vertragsgemäß verhalten und keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.
Verantwortliche müssen betroffenen Personen bei deren Auskunftsgesuch nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich die Identität der Empfänger mitteilen, gegenüber denen sie deren Daten offengelegt haben. Die Angabe von Kategorien von Empfängern genügt nicht.
Zusammenarbeit mit Inkassobüros ist problemlos möglich
Wenn Gläubiger Inkassounternehmen mit der Einziehung von fälligen Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch weiterhin Daten ihrer Schuldner übermitteln.
Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen aber gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 RDG, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln. Wenn z. B. Zinsen geltend gemacht werden, muss eine Zinsberechnung unter Darlegung
- der zu verzinsenden Forderung,
- des Zinssatzes und
- des Zeitraums, für den die Zinsen
erfolgen.
Die in § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG geforderte Information über den Forderungsgrund ist nur dann klar und verständlich formuliert, wenn sie Darlegungen zu dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und der Höhe der Haupt- und Nebenforderungen enthält. Nebenforderungen sind hinreichend konkret zu bezeichnen, was im Fall der Verwendung pauschaler Begriffe wie Mahnkosten, Mahngebühren oder Nebenforderung nicht anzunehmen ist.
Auf Anfrage ist der Privatperson ergänzend gem. § 13 a Abs. 2 RDG u. a. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Ford...