Die Creditreform Boniversum GmbH z. B. liefert ihren Mitgliedern Informationen über die Bonität von Privatpersonen. Sie unterhält dazu einen Datenpool, in dem ca. 46 Millionen Datensätze über Privatpersonen erfasst sind. Jedes Unternehmen, das Warenkredite gewerbsmäßig an Privatpersonen vergibt, kann auf diesen Datenpool zugreifen. Mitglieder erhalten sämtliche relevanten Informationen über den potenziellen Kunden und dessen Verpflichtungen anderen Unternehmen gegenüber sowie Gerichtsdaten (Einträge in den öffentlichen Schuldnerverzeichnissen) und Inkassodaten (laufende, titulierte oder abgeschlossene Inkassoverfahren von Creditreform). Zudem können mikrogeografische Wohnumfelddaten über die betreffende Person eingeholt werden. (z. B. in welchem Straßen- und Haustyp die Person wohnt oder welchen Familienstatus sie hat). Siehe weitere Einzelheiten www.creditreform.de.

 
Wichtig

Unternehmer müssen § 31 Abs. 2 BDSG beachten.[1] Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Auskunfteien Daten über säumige Zahler erhalten dürfen.[2]

[3] Auskunfteien dürfen demnach Schuldnerdaten vom Unternehmer nur erhalten, wenn

  • die Forderung rechtskräftig tituliert ist oder
  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat[4] oder
  • der Schuldner nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten an die Auskunftei mindestens vier Wochen liegen, der Gläubiger oder etwa das beauftragte Inkassounternehmen den säumigen Zahler rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung darüber unterrichtet hat, dass seine Daten an eine Auskunftei übermittelt werden würden, und der säumige Zahler die Forderung nicht bestritten hat[5] oder
  • das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Gläubiger beziehungsweise sein Vertreter den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten informiert hat.

In der Praxis gilt obiges für Forderungen gegen natürliche Personen (Verbraucher und Einzelkaufleute, Freiberufler) und die Einpersonen-GmbH bzw. für die Einpersonen-Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (§ 5a GmbHG).

Der Datenübermittler muss vor der Übermittlung über die in § 31 Abs. 2 BDSG genannten Voraussetzungen hinaus, auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO, eine besondere Abwägung seines Interesses an der Übermittlung im Verhältnis zu den Interessen seines Schuldners vornehmen. Anderenfalls hat der Schuldner einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO. Der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestimmt sich der Höhe nach unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention. Die Höhe muss berücksichtigen, dass der Einmeldung von Zahlungsstörungen auch im Verbraucherinteresse liegt, sodass die Verantwortlichen durch die Höhe des immateriellen Schadensersatzes nicht gänzlich davon abgehalten werden dürfen, Einmeldungen vorzunehmen.[6]

Lt. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden v. 31.1.2022, 6 K 2249/12.WI, erfolgte die Vorlage zum EuGH zur Einmeldung von Negativ-Merkmalen und gemeinsamer Verantwortlichkeit. Das VG Wiesbaden hatte Zweifel, ob bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO das berechtigte Interesse einer Wirtschaftsauskunftei durch das Vorliegen der Einmeldevoraussetzungen nach § 31 BDSG ersetzt werden kann. Das VG Wiesbaden hat dann am 16.2.2022 das Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

Wenn Gläubiger Inkassounternehmen mit der Einziehung von fälligen Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch weiterhin Daten ihrer Schuldner übermitteln.

Wenn ein Unternehmer alle wesentlichen Details über Bonität, Finanzen und Umfeld eines gewerblichen Geschäftspartners erfahren möchte, ist z. B. die Creditreform Wirtschaftsauskunft eine Möglichkeit. Gesammelt werden die Daten vor Ort in den Geschäftsstellen der Creditreform. Quellen der Wirtschaftsauskünfte sind u. a. öffentliche Verzeichnisse und ein Datenpool, in den persönliche Zahlungserfahrungen von Creditreform-Mitgliedern einfließen.

 
Wichtig

Auch hier gilt natürlich zu beachten, dass die Mitgliedschaft Geld kostet und der Beitrag im angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen muss. Alternativen können sein:

  • Auskünfte über die Fa. Supercheck GmbH (www.supercheck.de; keine Mindestmengen für Abfragen, keine laufenden Mitgliedschaftsgebühren und keine Mindestlaufzeiten, einmalige Einrichtungsgebühr von 20 EUR, fällig mit der ersten Rechnung.
  • Die GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH (www.genios.de) bietet den Vorteil, dass der Unternehmer im Datenbestand selbst recherchiert und dann lediglich bei einem Treffer vorher bekannt gemachte Gebühren bezahlen muss, soweit er konkrete Auskünfte abfordert. Auch hier entfallen Mitgliedschaftsbeiträge etc.
[1] DSAnpUG-EU, BGBl 2017 I S. 2097; EU-DS-GVO v. 27.4.2016, Abl Nr. L 314 S. 72.
[2] OLG Celle, Urteil v. 19.12.2013, 13 U ...

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