1. Wie kann ich die Daten für die Anmeldung der Kasse nach § 146a Absatz 4 AO mitteilen?
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung kann wie folgt an die Finanzbehörde übermittelt werden:
- per Direkteingabe im ELSTER-Formular "Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO" auf www.elster.de,
- per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder
- per Datenübertragung aus einer Software via der ERIC-Schnittstelle.
2. Welche Daten benötige ich für die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO
Es wird auf die Ausfüllanleitung verwiesen.
3. Wie funktioniert das Meldeverfahren bei Kurzfrist-Leihgeräten?
Es gelten die gleichen Regeln wie bei Kauf, Leasing, Miete o. ä. Der Entleiher hat seine Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen.
4. Müssen ab dem 1. Juli 2025 alle Daten (rückwirkend) ab 1. Januar 2020 mitgeteilt werden?
Am 1. Juli 2025 nicht mehr vorhandene Systeme fallen nicht unter die Mitteilungspflicht des § 146a Absatz 4 AO. Relevant sind die aktuellen Systeme zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit. Hierzu gehören jedoch auch die Daten nach § 146a Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 AO.
Unabhängig von der Mitteilungsverpflichtung sind Informationen zu den im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungssystemen für die Nachprüfbarkeit der Aufzeichnungen in der Regel erforderlich und daher als Bestandteil der erfahrensdokumentation vorzuhalten (Rz. 145 bis 155 des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 (BStBl I 2019, S. 1269) geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (BStBl I 2024, S. 374)).
5. Sind die Mitteilungen nach § 146a Absatz 4 AO aufbewahrungspflichtig und wenn ja wie lange?
Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig.
Eine Ausnahme kann gelten, sofern die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO als Teil der Verfahrensdokumentation nach Rz. 151 ff der GoBD verwendet wird. In diesem Fall ist sie gemäß § 147 Absatz 1 Nummer 1 AO in Verbindung mit § 147 Absatz 3 Satz 1 AO zehn Jahre aufzubewahren.
6. Hat im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger oder die Organgesellschaft die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO zu erfüllen?
Mitteilungspflichtig ist diejenige (juristische) Person unter ihrer ertragsteuerlichen Steuernummer, die die mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssysteme verwendet. Eine Organschaft hat auf die Mitteilungspflicht keine Auswirkungen.
7. Was ist unter eine Betriebsstätte i.S.d. Tz 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a zu verstehen und im Rahmen des Mitteilungsverfahrens nach § 146a Absatz 4 AO zu beachten?
Eine Betriebsstätte ist grundsätzlich jede Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (vgl. § 12 AO). Das mitzuteilende elek‐tronische Aufzeichnungssystem ist grundsätzlich der Betriebsstätte zuzuord‐nen, in der es verwendet wird. Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem in mehreren Betriebsstätten verwendet, ist es grundsätzlich einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Dies kann zum Beispiel die Stätte der Geschäftsleitung oder die Betriebsstätte, in der es überwiegend verwendet wird, sein. Bei Taxametern oder Wegstreckenzählern ist auch das jeweilige Kfz-Kenn‐zeichen des Fahrzeuges mitzuteilen. Näheres dazu ist in der Ausfüllanleitung dargestellt.
Die Mitteilungen nach § 146a Absatz 4 AO sind getrennt für jede einzelne Betriebstätte abzugeben. Bei einer Korrektur oder Anpassung (z. B. aufgrund von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder Wechsel der Betriebsstätte eines elektronischen Aufzeichnungssystems) sind aktualisierte Mitteilungen für die betroffenen Betriebstätten zu übermitteln.
Auch für noch nicht eröffnete Betriebsstätten hat eine Mitteilung zu erfolgen, sofern elektronische Aufzeichnungssysteme bereits angeschafft worden sind.
8. Wie ist die Seriennummer der TSE aufgebaut und im Elster-Formular einzutragen?
Die Seriennummer muss mit 64 Zeichen als Hexadezimal-Code (ausschließlich Zahlen von 0 bis 9 oder die Buchstaben A-F) angegeben werden. Bitte tragen Sie die Seriennummer nicht z. B. im Base64-Format mit anderen Zeichen (z. B. = Gleichheitszeichen) oder weniger als 64 Zeichen ein.
Beim Datenexport der Kassendaten (§ 4 Kassensicherungsverordnung) über die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) ist die Seriennummer der TSE in der Datei "Stamm_TSE/tse.csv" im Feld "TSE_SERIAL" zu finden.
Beim Datenexport aus Taxametern und Wegstreckenzählern über die DSFinV-TW ist die Seriennummer der TSE in der Datei "Stamm_TSE/tse.csv" im Feld "TSE_SERIEN_NR" zu finden.