Der Anfang einer Frist kann auf zweierlei Weise geregelt sein. Beginnt die Frist mit einem Ereignis – was die Regel ist –, dann zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, d. h., die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag zu laufen.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Am 5.3. wird ein Steuerbescheid bekannt gegeben oder gilt als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist[1] beginnt mit dem 6.3. zu laufen.

Ist für den Anfang einer Frist der Beginn eines Tages maßgebend, zählt dieser Tag mit. Solche Fristen kommen kaum vor. Im Übrigen spielt bei der Berechnung einer Frist deren Beginn oft keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die Regelung über das Ende einer Frist.

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