Rz. 91
Ab 2010 wird der Nachweis durch Datenübertragung zwischen dem Anbieter und den beteiligten Behörden erbracht. Dem Stpfl. oblag es bis einschließlich Vz. 2018 (Rz. 12f) lediglich, gegenüber dem Anbieter die Einwilligung in die Datenübertragung durch den Anbieter gem. § 10a Abs. 2a EStG zu erklären.
Rz. 91a
Durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs und Umsetzungsgesetz EU ist die Notwendigkeit zur Einwilligung des Altersvorsorgesparers in die Übermittlung seiner Daten als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ab dem Vz 2019 ersatzlos entfallen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Inkrafttreten der DSGVO auch ohne Einwilligung rechtmäßig verarbeitet werden können, da dies zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Damit die Finanzverwaltung die Vorsorgeaufwendungen in zutreffender Höhe entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe berücksichtigen kann und um eine Gleichbehandlung aller Stpfl. zu erreichen, wird daher auf das Erfordernis der Einwilligung verzichtet. Damit konnten sämtliche Regelungen zur Einwilligung und zu deren Widerruf entfallen. Diese Maßnahme ist schon aus Gründen des Bürokratieabbaus zu begrüßen. Die Datenübermittlung liegt im Interesse des Stpfl., es können ihm durch den Sonderausgabenabzug keine Nachteile entstehen. Die Ausführungen in den Rz. 92 bis 96a und Rz. 98 sind daher nur noch für Vz bis einschließlich 2018 relevant.
Rz. 92
Die Einwilligung war durch § 10a Abs. 2a S. 1 EStG als materielle Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs ausgestaltet (Rz. 91a). Einwilligungspflichtig war der zulageberechtigte Stpfl., wenn er den Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen wollte. Bei Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG war die Einwilligung durch beide Ehegatten zu erklären, wenn sie beide – unmittelbar oder mittelbar – zulageberechtigt waren (§ 10a Abs. 2a S. 3 EStG).
Rz. 93
Form, Frist, Wirkung und Widerruf waren durch Verweis auf § 10 Abs. 2a S. 1 bis 3 EStG geregelt. Die Einwilligung war schriftlich innerhalb von 2 Kj. nach Ablauf des Beitragsjahrs gegenüber dem Anbieter zu erklären (§ 10a Abs. 2a S. 2 EStG i. V. m. § 10 Abs. 2a S. 1 EStG). Die Einwilligung galt auch für die folgenden Beitragsjahre, wenn sie nicht rechtzeitig vor Beginn des Beitragsjahrs, für das der Widerruf erstmals gelten sollte, gegenüber dem Anbieter widerrufen wurde (§ 10a Abs. 2a S. 2 EStG i. V. m. § 10 Abs. 2a S. 2, 3 EStG).
Rz. 94
Hatte der Stpfl. den Anbieter gem. § 89 Abs. 1a EStG bevollmächtigt, für ihn den Zulageantrag zu stellen, galt die Einwilligung als konkludent erteilt. Diese Fiktion galt für die Beitragsjahre, für die die Bevollmächtigung wirksam war. Bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten nach § 79 S. 2 EStG genügte es für die Fiktion der Einwilligung, wenn dem Anbieter für das betreffende Beitragsjahr ein Zulageantrag des mittelbar Zulageberechtigten vorlag.
Rz. 95
Bei Vorliegen der Einwilligung hatte der Anbieter als "mitteilungspflichtige Stelle" folgende Daten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG, Rz. 2, 4) zu übermitteln:
- die Höhe der zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge des Beitragsjahrs,
- die Daten des AV-Vertrags
- das Datum der Einwilligung nach § 10a Abs. 2a EStG
- die Identifikationsnummer nach § 139b AO
- die Zulagenummer bzw. die Sozialversicherungsnummer nach § 147 SGB VI.
Rz. 96
Die Übermittlung hatte mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung jeweils bis zum 28. Februar des auf das Beitragsjahr folgenden Kj. zu erfolgen. Falls zu diesem Zeitpunkt die Einwilligung noch nicht erteilt war, oder nachträglich festgestellt wurde, dass die übermittelten Daten unrichtig waren oder fälschlicherweise übermittelt wurden, galten über die Verweisung in § 10a Abs. 5 S. 2 EStG die Vorschriften des § 10 Abs. 2a S. 6 bis 8 EStG bzw. ab dem 1.1.2017 nur noch § 10 Abs. 2a S. 6 EStG (Rz. 12d und Rz. 96a) entsprechend. Durch die Verweisung galt bis zum 31.12.2016 (Rz. 12d und Rz. 96a) auch die in § 10 Abs. 2a S. 8 EStG enthaltene Änderungsbefugnis im Fall unrichtiger Datenübermittlung des § 10a EStG (Rz. 7 zur erstmaligen Regelung der Änderungsbefugnis).
Rz. 96a
Ohne inhaltliche Änderung wurde § 10a Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG mit Wirkung vom 1.1.2017 durch die S. 1 bis 4 ersetzt. Ursache hierfür war die durch das G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Rz. 12d) in § 93c AO erfolgte Zusammenfassung von Rahmenvorschriften für die elektronische Übermittlung von steuerrelevanten Daten. § 10a Abs. 5 S. 1 EStG wurde insofern an den neu eingefügten § 93c Abs. 1 AO angeglichen. Die Art und Weise der Datenübermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung ergeben sich seither aus § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, daher wurden die entsprechenden Passagen gestrichen. Die bisher als zu übermittelnde Angabe aufgeführte steuerliche Identifikationsnummer wurde durch § 93c Abs. 1 Nr. 2c AO vor die Klammer gezogen. Zudem sollte durch die Aufnahme einer Nummerierung der übrigen Angaben die Lesbarkeit verbess...