Rz. 5c

Die vom Gesetz angeordnete Behandlung der Aufwendungen "wie Sonderausgaben" erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Stpfl.[1] Daran fehlt es, wenn der Stpfl. für die von ihm gezahlten Beträge einen Ersatz erhält, sei es von öffentlichen oder privaten Stellen im öffentlichen Interesse.

[1] BFH v. 20.6.2007, X R 13/06, BFH/NV 2007, 1981; Kulosa, in H/H/R, EStG/KStG, § 10 EStG Rz. 35.

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