Rz. 5c
Die vom Gesetz angeordnete Behandlung der Aufwendungen "wie Sonderausgaben" erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Stpfl.[1] Daran fehlt es, wenn der Stpfl. für die von ihm gezahlten Beträge einen Ersatz erhält, sei es von öffentlichen oder privaten Stellen im öffentlichen Interesse.
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