Rz. 6

Bei Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für den Vz 2022 zugerechnet, unabhängig davon, ob weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG bezogen werden (§ 119 Abs. 1 EStG).

 

Rz. 7

Beim LSt-Abzug ist sie als "sonstiger Bezug" zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale erfolgt jedoch nicht, da für die Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (§ 122 EStG).

 

Rz. 8

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das FA im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der LSt-Bescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR.[1]

 

Rz. 9

In den Fällen der LSt-Pauschalierung nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet (§ 119 Abs. 1 S. 2 EStG).[2]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.2.
[2] BT-Drs. 20/1765, 27.

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