Rz. 25

§ 12 Nr. 1 EStG gilt für alle Einkunftsarten und auch für die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden. Dementsprechend hat die Abgrenzung zwischen nicht abziehbaren Lebensführungskosten und abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen.[1] Ebenso ist unerheblich, ob es sich um laufende Kosten oder um Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein sowohl betrieblich (beruflich) als auch privat genutztes Wirtschaftsgut handelt, das bei entsprechender betrieblicher Verwendung aktiviert werden muss.[2]

Der Anwendungsbereich beschränkt sich entsprechend dem Wortlaut und der Stellung im Gesetz auf die Ausgabenseite ("Aufwendungen"). Auf der Einnahmenseite ist § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht anwendbar.[3] Ob Zuflüsse oder Vermögensmehrungen als Einnahmen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG zu erfassen sind und steuerbar sowie steuerpflichtig oder steuerbefreit sind, ist nicht in § 12 EStG geregelt, sondern ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4–7, § 8 EStG bzw. aus den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten, §§ 13ff. EStG (§ 8 EStG Rz. 47ff.) und aus den Steuerbefreiungsregelungen, z. B. §§ 3ff. EStG. Die betriebliche (berufliche) Veranlassung bzw. die Frage, ob ein Zufluss "im Rahmen" einer steuerlich relevanten Einkunftsart zu erfassen ist, ist getrennt davon zu beurteilen, ob auf der Ausgabenseite ein entsprechender Veranlassungszusammenhang vorliegt. Denn der betrieblich veranlasste Zugang eines Vermögensgegenstands indiziert nicht dessen Nutzung zu betrieblichen Zwecken; diese muss vielmehr gesondert festgestellt werden.[4]

 

Rz. 25a

Anders als auf der Ausgabenseite, auf der in Mischfällen § 12 Nr. 1 EStG zur Versagung des Abzugs insgesamt führen kann, ist daher auf der Einnahmeseite bei sowohl betrieblicher (beruflicher) als auch privater Veranlassung grundsätzlich in der Weise aufzuteilen, dass nur ein betrieblich (beruflich) veranlasster Teilbetrag als stpfl. Zufluss erfasst wird, z. B. bei einer eindeutig aus privaten Gründen (Schenkung) überhöhten Entgeltzahlung oder bei der Zuwendung einer Reise, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Lohncharakter abgrenzen lassen.[5] Hier ist im Schätzungsweg aufzuteilen, ob und inwieweit Zuwendungen einerseits betrieblich/beruflich oder andererseits privat veranlasst sind. Bei einer Feier des Arbeitgebers aus Anlass des Geburtstags des Arbeitnehmers ist daher ein Lohnzufluss beim Arbeitnehmer nur insoweit anzunehmen, als ihm ein Vorteil für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft zufließt.[6] Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse scheidet indes aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen ist.[7] Dies wird bei einer Geburtstagsfeier oder auch bei einem Dienstjubiläum, bei dem nicht nur die Belegschaft eingeladen ist, i. d. R. anzunehmen sein mit der Folge, dass insgesamt Arbeitslohn vorliegt (Rz. 80).

Bei Sanierungsaufwendungen für das Dach zur Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines im Übrigen privat genutzten Gebäudes scheidet ebenfalls – mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab – eine Aufteilung aus; lediglich die ausschließlich der Fotovoltaikanlage zuzuordnenden Aufwendungen (z. B. notwendige Dachsparrenverstärkung) sind als Betriebsausgaben abziehbar.[8] Ebenso können Aufwendungen eines Sky-Abonnements "Fußballpaket" keine Werbungskosten eines Berufsfußballspielers sein.[9]

 

Rz. 25b

In aller Regel wird eine auf Seiten des Leistenden möglicherweise vorhandene private Motivation auf der Seite des Empfängers durch eine entsprechende betriebliche (berufliche) Veranlassung überlagert. Betrieblich veranlasst sind daher nicht nur diejenigen Einnahmen, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Betriebseinnahmen liegen auch bei unentgeltlichen Zuwendungen vor, sofern die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.[10] Die – teilweise – Nichterfassung der Zahlung eines Geschäftsfreunds als Einnahme setzt daher den eindeutigen Nachweis voraus, dass der betreffende Entgeltanteil ohne Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung geleistet worden ist; Entsprechendes gilt bei der Erfassung als Arbeitslohn. Subjektive Kriterien sind für die Frage der betrieblichen Veranlassung von Einnahmen grundsätzlich ohne Bedeutung, da deren Zugang regelmäßig nicht vom Willen des Stpfl. abhängt. Der Wert einer dem Gewerbetreibenden von einem Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise ist deshalb, weil betrieblich veranlasst, als Betriebseinnahme zu erfassen. Erst bei der Durchführung der Reise ist zu prüfen, ob diese betrieblichen Zwecken dient oder ob nach den Grundsätzen des Aufteilungs- und Abzugsverbots wegen nicht unerheblicher privater Mitveranlassung eine Entnahme anzusetzen ist.[11]

 

Rz....

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