Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 147
Solche in einem Strafverfahren festgesetzten Leistungen sind nicht abziehbar, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Auflagen und Weisungen kommen im Strafverfahren insbesondere bei der Strafaussetzung zur Bewährung, bei der Verwarnung unter Strafvorbehalt und beim Absehen der Staatsanwaltschaft von der Anklageerhebung bzw. bei Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO vor. Die Abgrenzung, ob die Festsetzung einer Auflage lediglich der Schadenswiedergutmachung dient, ist nach Maßgabe des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung und der objektiven Gegebenheiten zu beurteilen. Das Abzugsverbot der Nr. 4 greift nur bei Auflagen und Weisungen ein, bei denen die strafähnliche Sanktionen überwiegen und die Aufgabe verfolgt wird, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Soweit sich die gerichtliche Auflage darin erschöpft, den Schaden wiedergutzumachen und damit in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten erschöpft, überwiegt der strafähnliche Charakter nicht. Strafgerichtliche Auflagen gem. § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG zielen lediglich auf die Schadenswiedergutmachung und weisen damit keinen Strafcharakter auf, sodass § 12 Nr. 4 EStG einem Abzug nicht entgegensteht. Auch die Auflage an einen wegen Steuerhinterziehung Verurteilten, die hinterzogenen Betriebssteuern zu zahlen, hat Wiedergutmachungscharakter. Erforderlich für die Anwendung des § 12 Nr. 4 EStG ist dagegen, dass die wirtschaftliche Belastung durch die Auflage für den Stpfl. Sanktionscharakter hat. § 12 Nr. 4 EStG erfasst daher z. B. in einem Strafverfahren festgesetzte
6.4.1 Strafaussetzung zur Bewährung
Rz. 148
Bei Strafaussetzung zur Bewährung kann das Gericht dem Verurteilten gem. § 56b StGB Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, insbesondere dem Verurteilten auferlegen,
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- Unterhaltspflichten nachzukommen,
- sich um den Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen,
- an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
Die Auflage der Schadenswiedergutmachung berücksichtigt insbesondere die zivilrechtliche (oder öffentlich-rechtliche) Schadensersatzpflicht des Täters und sichert ihre Erfüllung durch strafrechtlichen Zwang. Diese Auflage hat keinen strafähnlichen Charakter. Steuerlich darf es keinen Unterschied machen, ob die Ersatzpflicht lediglich aufgrund der gegebenen Rechtslage oder auch in Erfüllung einer strafrichterlichen Auflage erfüllt wird. Wird im Steuerstrafverfahren dem Hinterzieher einer Betriebssteuer auferlegt, den hinterzogenen Betrag zu entrichten, handelt es sich in gleicher Weise, wie bei einer ohne eine solche Auflage geleisteten Steuerzahlung um eine abziehbare Betriebsausgabe. Die Auflagen gem. § 56b Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB tragen demgegenüber strafähnlichen Charakter. Sie dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht. Die Abziehbarkeit verbietet sich ebenso wie bei einer Geldstrafe.
6.4.2 Verwarnung unter Strafvorbehalt
Rz. 149
Neben dem Schuldspruch kann das Strafgericht den Täter gem. § 59 StGB verwarnen und die Verurteilung zur Strafe unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten, wobei Auflagen wie bei der Strafaussetzung zur Bewährung erteilt werden können (§ 59a Abs. 2 StGB). Für die Auflagen im Zusammenhang mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt gelten dieselben Grundsätze wie bei Auflagen anlässlich einer Strafaussetzung zur Be...