Rz. 457

Eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten besteht auch dann, wenn zwischen ihnen ein Gemeinschaftsverhältnis besteht, dass mit einem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbar ist. Gemeinschaftsverhältnisse dieser Art sind z. B. Güter-, Bruchteils- oder Erbengemeinschaften. Erwerben z. B. Eheleute gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Miteigentümer nach Bruchteilen und sind sie Miteigentümer des gesamten wesentlichen Betriebsvermögens und Gesamtschuldner des zum Grunderwerb aufgenommenen Betriebskredits, können sie aufgrund dieses Gemeinschaftsverhältnisses auch ohne zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis als Mitunternehmer angesehen werden, da als Mitunternehmer auch solche Personen anzusehen sind, die nicht in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis zueinander stehen.[1] Dabei beziehen sich die Voraussetzungen, nach denen Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden, nur auf die Verträge, die die Eheleute nach außen hin wie Fremde abgeschlossen und zum Gegenstand ihrer Rechtsbeziehungen gemacht haben. Im Rahmen eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses haben diese Voraussetzungen keine Bedeutung.[2] Eine Gütergemeinschaft zwischen Landwirtsehegatten führt allerdings nur dann zu einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut der Ehegatten gehört.[3]

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