Rz. 149

Die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG führen bei den Gesellschaftern der Tierhaltungsgemeinschaft zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, wenn alle Voraussetzungen nach § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus der Tierhaltungsgemeinschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

 

Rz. 150

Andere Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft sind solche, die nicht aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 51a BewG erzielt werden.[1] Handelt es sich bei diesen anderen Einkünften nicht um solche aus Land- und Forstwirtschaft, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, gilt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit der Folge, dass grundsätzlich die gesamten Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind. Anwendung findet allerdings § 3 Nr. 12 GewStG. Danach sind die gewerblichen Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft, soweit sie aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 51a BewG resultieren, von der GewSt befreit. Führt in diesen Fällen die gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung zu einem Verlust, gilt § 15 Abs. 4 EStG.[2]

 

Rz. 151

Die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG führen bei den Gesellschaftern der Tierhaltungsgemeinschaft nur dann zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, wenn die in § 51a BewG genannten Voraussetzungen in der Person aller Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft erfüllt sind. Fehlt oder entfällt später eine der dort genannten Voraussetzungen, ist die Tierhaltungsgemeinschaft von diesem Zeitpunkt an insgesamt gewerblich tätig. Im Billigkeitswege vermieden werden kann die Umqualifizierung der Einkünfte in diesen Fällen durch eine zeitnahe Anpassung der Verhältnisse in der Tierhaltungsgemeinschaft.[3] Als zeitnah dürfte noch ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten anzusehen sein.

 

Rz. 152

Übersteigen die von der Tierhaltungsgemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten nachhaltig die Grenzen nach § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG, gilt § 51a Abs. 5 BewG. Anzuwenden ist danach § 51 Abs. 2 bis 4 BewG. Bei Vorhandensein nur eines Tierzweigs liegt insgesamt eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vor. § 15 Abs. 4 EStG findet Anwendung. Bestehen mehrere Tierzweige, muss eine Aufteilung in eine landwirtschaftliche und eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung erfolgen. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt insoweit nicht. § 51a Abs. 5 i. V. m. 51 Abs. 2 bis 4 BewG gehen als speziellere Regelungen dem § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vor.

 

Rz. 153

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 4 EStG findet Anwendung, wenn bei einem Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft die tatsächliche Tierzucht bzw. Tierhaltung unter Berücksichtigung der auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragenen und von ihr erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten nachhaltig die Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG überschreitet. Führt dies beim Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise zur Gewerblichkeit der Tierzucht und Tierhaltung, ergeben sich keine Auswirkungen daraus auf die Tierhaltungsgemeinschaft, soweit diese die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG erfüllt.

[3] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 81; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 111.

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