Rz. 412

Dienstleistung ist jede berufliche Tätigkeit, die aufgrund einer Verpflichtung oder freiwillig erbracht wird. Diese kann sich aus Dienst- oder Werkvertrag oder entgeltlicher Geschäftsbesorgung ergeben. Dienstleistungen können nur selbstständig ausgeübte Tätigkeiten des Land- und Forstwirts sein, die keine nichtselbstständige Arbeitsleistung i. S. d. § 19 EStG darstellen.

 

Rz. 413

Dienstleistungen können nicht Gegenstand eines Nebenbetriebs sein. Sie gehören solange zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wie das wesentliche Merkmal der Dienstleistung in der Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte oder in der Zucht und Haltung von Vieh im Rahmen der landwirtschaftlichen Tierhaltung besteht. Geht das Wesen der erbrachten Dienstleistung über diesen Rahmen hinaus oder ist für die Dienstleistung die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen oder die Zucht oder das Halten von Vieh zwar Voraussetzung, ohne aber deren Wesen auszumachen, kann die Dienstleistung nur von gewerblicher Art sein. Die erbrachten Dienstleistungen dürfen gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht derartig in den Vordergrund treten, dass sie den Charakter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verdrängen.

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