Rz. 47

Durch die Begrenzung des Verlustausgleichs entsteht regelmäßig ein höherer Gesamtbetrag der Einkünfte. Diese Auswirkung muss nicht immer von Nachteil sein. Sie eröffnet einmal die Möglichkeit, andere Verluste oder Verlustvorträge zu berücksichtigen. Weiterhin können auch sonstige Vergünstigungen des EStG, die systematisch der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nachgeordnet sind, die Jahressteuer noch beeinflussen.

 

Rz. 48

Dazu zählen in erster Linie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch der Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuer (§ 34c EStG), die Freibeträge und Abzüge für Kinder (§ 32 Abs. 6, § 34f EStG), für staatspolitische Spenden (§ 34g EStG) und schließlich auch die persönlichen Grundfreibeträge (§ 32a EStG). Des Weiteren sind Auswirkungen auf den negativen Progressionsvorbehalt denkbar (§ 32b EStG Rz. 88).

 

Rz. 49

Besonderen Einfluss nimmt § 15a EStG im Übrigen auf die Begrenzung des Verlustvortrags[1] sowie auf die Ermäßigung nach § 35 EStG (Anrechnung des 3,8-fachen des GewSt-Messbetrags bei gewerblichen Einkünften).

Die Einflussnahme durch beide Vorschriften kann zu überraschenden Ergebnissen führen, sodass nicht auszuschließen ist, dass diese bei der Einfügung nicht erkannt worden sind. Weil die verrechenbaren Verluste keine Verluste i. S. v. § 10d EStG darstellen, gehen sie in die Verlustfeststellung des § 10d Abs. 4 EStG nicht mit ein. Für sie wird vielmehr eine isolierte Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG durchgeführt (Rz. 317ff.). Im Rahmen der Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste i. S. v. § 15a EStG mit späteren Gewinnen, was einem Verlustvortrag entspricht, ist eine betragsmäßige Begrenzung i. S. d. Mindestbesteuerung nicht vorgesehen. So kann die Situation eintreten, dass verrechenbare Verluste kurzfristiger zu einer Steuerreduzierung führen als andere und über alle Einkunftsarten hinweg abzugsfähige Verluste.

[1] Sog. Mindestbesteuerung i. S. v. § 10d Abs. 2 EStG.

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