Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
Rz. 393
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ferner Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Gewinn der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Unmittelbar ist der Veräußerer beteiligt, wenn er selbst zivilrechtlicher Inhaber der Anteile an der Kapitalgesellschaft i. S. d. § 39 Abs. 1 AO ist oder wenn ihm die Anteile abweichend von der zivilrechtlichen Inhaberschaft eines Dritten nach § 39 Abs. 2 AO unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind.
Eine mittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Stpfl. nicht unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, dafür aber ein anderes, selbstständiges Steuerrechtssubjekt, an dem der Stpfl. wiederum eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung hält. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG betrifft allein Anteile an Kapitalgesellschaften, die der Stpfl. im Privatvermögen hält. Gewinne, die aus der Veräußerung solcher Anteile erzielt werden, unterliegen an sich der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Durch § 20 Abs. 8 S. 1 EStG werden diese Gewinne jedoch den Einkünften i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zugeordnet, wenn der Stpfl. innerhalb der letzten 5 Jahre am Gewinn der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG tritt als subsidiär zurück. Folge der Zurechnung zu den Einkünften i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist, dass das Teileinkünfteverfahren i. S. d. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c) EStG zur Anwendung kommt. Der Veräußerungspreis wird daher nur i. H. v. 60 % zur Besteuerung herangezogen. Gleichzeitig wirken sich die Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten im Rahmen des Teilabzugsverfahrens nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur i. H. v. 60 % steuermindernd aus.
Die folgende Übersicht verdeutlicht das Verhältnis von § 17 und § 20 EStG.
Rz. 394
Rz. 394a
§ 20 Abs. 8 S. 1 EStG und der grundsätzliche Vorrang von § 17 EStG stehen der Berücksichtigung einer Forderung mit ihrem nicht werthaltigen Teil (Nennwert) nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG nicht entgegen, wenn es sich um eine Regressforderung aus einer stehen gelassenen Bürgschaft handelt, die aufgrund der Übergangsregelung des BFH zu nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen keine Berücksichtigung nach § 17 Abs. 1, 4 EStG findet. Die durch § 20 Abs. 8 S. 1 EStG vermittelte Sperrwirkung des § 17 EStG reicht nur so weit, dass Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsbeteiligung und damit auf § 17 EStG entfallen. Die Anwendung von § 20 EStG wird demzufolge nicht pauschal von § 17 EStG gesperrt, sondern nur soweit die Vorschrift tatsächlich einschlägig ist.