Rz. 232

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne bei Termingeschäften, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.[1]

[1] Dazu die umfangreiche Darstellung der Finanzverwaltung in BMF v. 19.5.2022, V C 1 – S 2252/19/10003:009, Rn. 9f., BStBl I 2022, 742.

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