Rz. 25
Gleichmäßige Leistungen liegen vor, wenn sie ihrer Höhe nach zahlen- oder wertmäßig festgelegt sind. Eine Leibrente liegt daher nicht vor, wenn der Berechtigte keinen Anspruch auf zahlenmäßig oder wertmäßig festgelegte Zuwendungen hat, sondern ihm angemessene, standesgemäße oder ähnlich abgegrenzte Zahlungen zu leisten sind. Eine Leibrente ist auch dann nicht gegeben, wenn der Umfang der einzelnen Bezüge, die der Empfänger erhalten soll, von den Verhältnissen abhängt, die jeweils im Zeitpunkt der Zahlung bestehen. Wird vereinbart, dass in jedem Fall eine Rentenleistung in bestimmter Höhe zu erbringen ist, bei Überschreitung einer gewissen Gewinnhöhe des Verpflichteten sich diese aber erhöht (z. B. 1.500 EUR monatliche Leibrente in jedem Fall, Erhöhung auf 2.000 EUR, wenn der Gewinn 100.000 EUR überschreitet), liegen 2 besondere Verpflichtungen vor, die jeweils für sich zu beurteilen sind. Bei Zahlungen von 1.500 EUR liegt Gleichmäßigkeit und daher eine Leibrente vor, während die gewinnabhängigen Leistungen ungleichmäßig sind und zu einer dauernden Last führen.
Rz. 26
Gleichmäßigkeit ist gegeben, wenn zunächst gleichmäßige Leistungen sich bei Eintritt eines besonderen Ereignisses oder nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren erhöhen oder ermäßigen und der neue Betrag ebenfalls gleichmäßig zu zahlen ist, z. B. bei Erreichen einer Altersgrenze oder im Fall der Wiederverheiratung. Die Gleichmäßigkeit ergibt sich aus der Rechtsgrundlage, regelmäßig dem Vertrag oder einer letztwilligen Verfügung. Sind darin gleichmäßige Leistungen vorgesehen, liegt auch dann eine Leibrente vor, wenn die Beträge nicht immer in voller Höhe gezahlt werden, tatsächlich also der Höhe nach schwanken.
2.3.1.1.1 Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel
Rz. 27
Gleichmäßige Leistungen und damit eine Leibrente liegen auch dann vor, wenn die Parteien im Vertrag eine Wertsicherungsklausel vereinbaren. Sie dient dazu, den Wertverlust, der anlässlich lang laufender Verträge eintritt, auszugleichen. Die Gleichmäßigkeit der Zahlungen wird durch die Wertsicherungsklausel gerade sichergestellt, da ihr wirtschaftlicher Wert erhalten bleibt.
Im Fall eines generellen Leistungsvorbehalts liegt keine Gleichmäßigkeit vor, wenn vereinbart worden ist, dass bei einer bestimmten Änderung des Lebenshaltungskostenindexes die Vertragsschließenden Neuverhandlungen verlangen können, wobei neben der Änderung der Lebenshaltungskosten auch die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse zu berücksichtigen sind. In diesem Fall ist nicht die Erhaltung des wirtschaftlichen Werts vereinbart, sondern eine mögliche Abänderbarkeit, ggf. sogar unter dem bisherigen Wert der Leibrente. Die Leistungen sind ungleichmäßig, da abänderbar und damit eine dauernde Last.
Rz. 28
Die in der Wertsicherungsklausel gewählte Bezugsgröße zur Änderung muss geeignet und bestimmt sein, die Gleichmäßigkeit der Leistungen sicherzustellen. Das ist der Fall, wenn als Bezugsgröße gewählt wird:
- der Lebenshaltungskostenindex;
- das Gehalt der Beamten einer bestimmten Besoldungs- und Dienstaltersstufe;
- sonstige Gehalts- oder Lohnstufen/Tarife;
- die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsrenten.
Rz. 29
Mangels Gleichmäßigkeit sind folgende Bezugsgrößen schädlich und führen zur Annahme einer dauernden Last:
- Abhängigkeit der Leistungen von variablen Größen wie Umsatz oder Gewinn;
- Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs;
- Leistungsfähigkeit des Gebers oder Bedürftigkeit des Nehmers;
- Höhe der Miet- oder Pachteinnahmen;
- sonstige schwankende Bezugsgrößen wie Höhe der Heimunterbringungskosten;
- Abhängigkeit von einem Wettbewerbsverbot oder einer Treuepflicht;
- Abhängigkeit von der Fündigkeit einer Erdölbohrung;
- Abhängigkeit von angemessenen oder standesgemäßen Unterhaltskosten.