Rz. 9

Die Anwendung des § 28 EStG ist nur von der unbeschränkten Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten abhängig. Ob die Kinder unbeschränkt oder beschr. stpfl. sind, ist unerheblich.

 

Rz. 10

Nicht geregelt ist, wie die Zurechnung zu erfolgen hat, wenn der Ehegatte nur beschr. stpfl. ist. § 18 EStG 1920 und § 24 EStG 1925 sahen eine Differenzierung noch nicht vor. Sieht man § 28 EStG als eine zwar zu beachtende, rechtspolitisch jedoch missglückte Vorschrift an, liegt es nahe, in diesem Fall nach den Auseinandersetzungsquoten am Gesamtgut zuzurechnen. Der Ehegatte ist dann nach §§ 1498, 1476 Abs. 1 BGB mit 50 % und die Kinder sind anteilig mit den anderen 50 % Bezieher von Einkünften. Sieht man in § 28 EStG einen allgemeinen Rechtsgedanken, könnte er analog angewendet werden. Sinn der Begrenzung auf unbeschränkt Stpfl. soll die Sicherung der deutschen Besteuerung bei Wegzug des überlebenden Ehegatten ins Ausland sein.[1]

[1] Münch, in H/H/R, EStG/KStG, § 28 EStG Rz. 20.

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