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Schuldzinsen können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sofern das Darlehen zur Deckung von Kosten einer außergewöhnlichen Belastung aufgenommen wurde.[1] Dasselbe gilt für andere Kreditkosten. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob anderes Vermögen vorhanden ist, aus dem der Stpfl. die Kosten tragen könnte. Erhaltene Vorteile wie z. B. Versicherungsleistungen, sind hingegen zur Tilgung zu verwenden. Bei einmaligen Ereignissen dürfte ein Abzug zudem regelmäßig an den Grenzen der zumutbaren Belastung scheitern.

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