2.2.1 Aufwand für Unterhalt
Rz. 13
Der entstehende Aufwand muss ferner für "Unterhalt" ergehen. Zentrale zivilrechtliche Vorschrift für Unterhaltsverpflichtungen ist § 1601 BGB. Die Höhe des Unterhalts ist in § 1610 BGB geregelt. Danach bestimmt sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Bedürftigen und soll angemessen sein.
Der Unterhalt umfasst demnach den gesamten Lebensbedarf des Empfängers, einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dies spiegelt sich entsprechend auch in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG wider, wonach Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung in den Grenzen der Vorschrift als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Der Gesetzgeber hat aber nicht allein auf den zivilrechtlichen Begriff des Unterhalts abgestellt, sondern zwischen Unterhalt und Berufsausbildung differenziert. Für das Steuerrecht gilt zudem ein eigener Begriff, der sich am Sinn und Zweck der Norm ausrichtet. So ist der Begriff des Unterhalts gem. § 33a EStG enger zu verstehen als der in § 1610 BGB. Erfasst werden lediglich "typische" Unterhaltsaufwendungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts. Hierzu zählen Ausgaben für die normale Ernährung, Kleidung und Wohnung, Körperpflege, Krankenversicherung sowie persönliche Bedürfnisse, die typisch sind wie die Unterbringung in Kindergärten oder die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Außergewöhnliche Unterhaltskosten, z. B. für Krankheiten etc., fallen hingegen nicht unter § 33a Abs. 1 EStG. Diese können ggf. nach § 33 EStG abzugsfähig sein, nicht jedoch die Kosten für typische Unterhaltsaufwendungen, die aufgrund der Höchstgrenzen des § 33a Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig sind. Unerheblich ist hingegen, ob mit dem Unterhalt ein gehobener Lebensstandard abgegolten wird.
Rz. 14
Maßgeblich für die Einteilung in typische und außergewöhnliche oder atypische Unterhaltsaufwendungen ist insoweit das "auslösende Moment" des Aufwands. Folglich muss eine Aufteilung geleisteter Zahlungen erfolgen, sofern beide Aufwandsarten hiermit abgegolten werden. Der Stpfl. muss ggf. nachweisen, wofür die Aufwendungen geleistet worden sind. Bei einer Heimunterbringung zur Pflege verlangt die Finanzverwaltung insoweit eine separate Rechnung, in der typische und außergewöhnliche Unterhaltsaufwendungen getrennt ausgewiesen werden.
Rz. 15
Typische Unterhaltszahlungen sind solche für den laufenden Lebensunterhalt. Dies umfasst insbesondere Kleidung, Nahrung, Produkte für Körperpflege, die Rückzahlung von Sozialhilfe. Ebenso zu berücksichtigende Aufwendungen sind Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Dies gilt aufgrund der Rspr. des BGH, der eine weitreichende Unterhaltspflicht von Kindern für die eigenen Eltern bestätigt.
Sofern neben der altersbedingten Unterbringung auch krankheitsbedingte Kosten entstehen, sind diese aufzuteilen und Letztere im Rahmen des § 33 EStG generell berücksichtigungsfähig.
Kosten für ein "aufwendiges" Farbfernsehgerät sind nicht als Aufwendungen für typischen Unterhalt abzugsfähig. M. E. klingt in dem Urteil jedoch an, dass Aufwendungen für ein "einfaches" Fernsehgerät typischer Unterhaltsaufwand sein könnte, zumal der BFH die Teilnahme am Informationsfluss als menschliches Grundrecht anerkennt.
Prozesskosten sind generell keine Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht für einen Strafprozess des eigenen Kindes.
Kosten für eine Studienplatzklage stellen demgegenüber typische Berufsausbildungskosten dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG abzugsfähig sind bzw. mit dem Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG als abgegolten gelten.
Rz. 16
Eine Berücksichtigung nach § 33 EStG setzt eine entsprechende Zwangsläufigkeit voraus, die gesondert zu prüfen ist. Nach § 33a EStG entfällt eine derartige Prüfung, da die gesetzliche Unterhaltspflicht bereits den Tatbestand der Zwangsläufigkeit erfüllt.