Rz. 38
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB). Der Unterhaltsverpflichtete selbst muss entsprechend leistungsfähig sein. Dies bedeutet, dass eine Unterhaltsverpflichtung nur dann besteht, wenn dem Unterhaltsschuldner selbst eine ausreichende Lebensgrundlage zusteht. Steuerrechtlich erfolgt die Prüfung der Leistungsfähigkeit mittels der sog. Opfergrenze (R 33a.1 Abs. 4 S. 1 EStR 2012). Diese beträgt 1 % je volle 500 EUR Nettoeinkommen des Stpfl. im Unterstützungszeitraum, maximal 50 % hiervon. Der Höchstbetrag von 50 % vermindert sich um je 5 % für den Ehegatten bzw. einen eingetragenen Lebenspartner sowie um jedes Kind, für das dem Stpfl. ein Kinderfreibetrag bzw. ein Anspruch von Kindergeld zusteht. Maximal vermindert sich die Höchstgrenze jedoch um 25 %, sodass die Opfergrenze entsprechend verringert wird. Steht dem Stpfl. nur für einen Teil des Jahres der Anspruch zu, sind die Kürzungen nur monatsanteilig vorzunehmen. Ist der Stpfl. selbstständig tätig, soll hingegen das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Dreijahres-Zeitraums zugrunde gelegt werden. Steuerzahlungen sind grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese geleistet werden. Eine Ausnahme hiervon gilt, sofern die geleisteten Steuerzahlungen in einem Jahr zu einer erheblichen Verzerrung des Nettoeinkommens führen würden. Bei Selbstständigen kann dies typischerweise der Fall sein, sofern schwankende Einkünfte vorliegen. Wenn in Jahren mit außergewöhnlich hohen Gewinnen die Steuervorauszahlungen nicht angepasst worden sind, müssen die Steuern im Folgejahr zugleich mit entsprechenden Vorauszahlungen entrichtet werden, wodurch es zu einer Zusammenballung von Steuerzahlungen in einem Jahr sowie der Entzerrung in einem anderen Jahr kommt. In derartigen Fällen ist daher auch für die Steuerzahlungen ein Drei-Jahres-Durchschnitt zu bilden, um zu einer realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens des Stpfl. zu kommen.
Die Opfergrenze ist eine Verwaltungsvereinfachung, die vom Stpfl. entsprechend widerlegt werden kann. Dies gilt im besonderen Maße nach der Änderung der Rspr. des BFH, nach der eine konkrete Unterhaltspflicht bestehen muss, damit ein Abzug gem. § 33a EStG möglich wird (Rz. 19).
Rz. 39
Das Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen für Zwecke der Opfergrenze wird unter Berücksichtigung sämtlicher stpfl. und steuerfreier Einnahmen berechnet. Hierzu zählt auch bezogenes Kindergeld des Stpfl.
Hat der Stpfl. Gewinneinkünfte, sind diese um in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge sowie um erhöhte Abschreibungen zu erhöhen.
Abzuziehen sind sämtliche Steuerzahlungen (LSt, KiSt und KapESt ggf. zzgl. SolZ) sowie Werbungskosten. Sofern keine tatsächlichen Werbungskosten angefallen sind, ist der Pauschbetrag des § 9a S. 1 Nr. 1 EStG mindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls abzuziehen sind die sog. "Lohnnebenkosten" für gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bzw. bei Rentnern für Kranken- und Pflegeversicherung.
Rz. 40
Keine Anwendung findet die Opfergrenze, sofern Unterhaltszahlungen an Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende mittellose Personen einer sog. Solidargemeinschaft des Sozialrechts geleistet werden. In einem solchen Fall sind die Einkünfte der in der Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zusammenzurechnen und nach Köpfen zu verteilen.
Erhält der Stpfl. Kindergeld für ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist dieses zur Hälfte dem Stpfl. und zur Hälfte dem Kind zuzurechnen. Die vom Stpfl. und dem anderen Elternteil gemeinsam verfügbaren Mittel sind dann um den Mindestunterhalt des § 1612a BGB zu kürzen. Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG und orientiert sich am Alter des Kindes. Der verbleibende Betrag entspricht dem maximal abziehbaren Betrag i. S. d. § 33a Abs. 1 EStG.