Rz. 15

Die Abgrenzung ausl. Einkünfte von inländischen Einkünften ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung kann jedoch der Regelung des § 3c EStG entnommen werden, auch wenn dieser nur den Fall der steuerfrei gestellten Einkünfte erfasst. Des Weiteren spricht das, das deutsche Einkommensteuerrecht bestimmende, Veranlassungsprinzip für eine solche Abgrenzung[1]. Die Frage, inwieweit es eines unmittelbaren Zusammenhangs von Einnahmen und Ausgaben bedarf oder ob bereits jeglicher wirtschaftliche Zusammenhang ausreicht, hat der Gesetzgeber im letzteren Sinn in § 34c Abs. 1 S. 3 und 4 EStG entschieden.

Für eine solche Abgrenzung spricht auch die mit dem SEStEG[2] eingeführte Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 und 7 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Übertragungen und Nutzungsüberlassungen unter dem Gesichtspunkt der Entnahme bzw. Einlage zu analysieren. Mangels Ausführungen der Finanzverwaltung und wegen der zahlreichen kritischen Stimmen in der Literatur kann allerdings derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob aus dieser Regelung – was der Wortlaut allerdings zulassen würde – ein allgemeines, neues Konzept für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern und die Gewinnabgrenzung zu folgern ist (Rz. 22 ff)[3].

[1] Wassermeyer, IStR 2005, 84.
[2] Gesetz v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782.
[3] Werra/Teiche, DB 2006, 1455.

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