Rz. 97h

Das Abzugsverbot setzt – § 3c Abs. 1 EStG entsprechend – voraus, dass die Sanierungsaufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Der Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs deckt sich somit inhaltlich mit dem des § 3c Abs. 1 EStG (vgl. dazu Rz. 25f.). Die Aufwendungen müssen daher nach ihrer Entstehung und Zweckbestimmung durch dasselbe Ereignis veranlasst sein wie die Sanierungserträge, letztlich also durch den Schuldenerlass, der zu steuerfreien Sanierungserträgen geführt hat.[1]

Der geforderte Zusammenhang besteht damit bei sämtlichen Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger dienen, wie z. B. Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung.[2] In Betracht kommen auch Aufwendungen für ein Vergleichsverfahren, insbesondere für den Vergleichsverwalter, den Treuhänder oder für Sachverständige.[3]

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ist kein zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Erfasst werden sämtliche Sanierungsaufwendungen unabhängig davon, ob sie dem Vz der Entstehung des Sanierungsertrags zuzuordnen sind. Zu den Rückausnahmen vom Abzugsverbot vgl. jedoch Rz. 97j und Rz. 97k.

[1] Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. J 17-7.
[2] BT-Drs. 18, 12128, 33.
[3] Kanzler, NWB 2017, 2260, 2273.

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