Rz. 50

Die Rechtsfolgen der Pauschalierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind durch Verweis auf § 40 Abs. 3 EStG geregelt (§ 40b Abs. 5 S. 1 EStG). Die Pauschalierung hat danach folgende Rechtswirkungen (zu Einzelheiten § 40 EStG Rz. 55ff.):

  • Der Arbeitgeber hat die LSt zu übernehmen und eine entsprechende Übernahmeerklärung abzugeben (BFH v. 3.6.1982, VI R 48/79, BStBl II 1982, 710, unter 1.a bb; § 40 EStG Rz. 52ff.); er ist Schuldner der pauschalen LSt.
  • Die pauschale LSt kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. In diesem Fall gilt sie als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage, sodass sich die pauschale LSt nicht reduziert (§ 40 EStG Rz. 57). Damit lässt die pauschale LSt unabhängig von ihrer Abwälzung auf den Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage unberührt.
  • Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird nicht in die Veranlagung des Arbeitnehmers einbezogen.
  • Die pauschale LSt ist nicht auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen; eine Erstattung kann nach Änderung der LSt-Festsetzung nur an den Arbeitgeber erfolgen.
 

Rz. 51

Hat der Arbeitgeber die Pauschalierung vorgenommen, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen[1], so treten die in § 40 Abs. 3 EStG genannten Rechtsfolgen nicht ein (fehlgeschlagene Pauschalierung; § 40 EStG Rz. 56). In diesem Fall ist der individuelle LSt-Abzug nachzuholen; evtl. ist der Arbeitgeber auch durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Daneben kommt auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in Betracht (§ 40 EStG Rz. 10). Die zu Unrecht abgeführte pauschale LSt ist dem Arbeitgeber zu erstatten.

Ist die pauschale LSt fehlerhaft berechnet worden[2], so bleibt die Pauschalierung dem Grunde nach zulässig; sie ist jedoch durch Änderung der LSt-Anmeldung oder durch Pauschalierungsbescheid des FA zu berichtigen. Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG scheidet bei fehlerhafter Pauschalierung dagegen aus (§ 40 EStG Rz. 10).

Hat der Arbeitgeber weder das individuelle LSt-Abzugsverfahren noch die Pauschalierung nach § 40b EStG durchgeführt, so kann er sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Pauschalierung entscheiden.[3]  Der Arbeitgeber kann in diesem Fall zwischen der Pauschalierung und der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid wählen.

 

Rz. 52

Der Festsetzung der pauschalen LSt (Rz. 53) kommt keine Bindungswirkung für die Einbeziehung der Zukunftssicherungsleistungen in die Veranlagung des Arbeitnehmers zu. Die Abgeltungswirkung der Pauschalierung nach § 40b EStG (§ 40 Abs. 3 S. 3 EStG) kann im Veranlagungsverfahren unabhängig davon geprüft werden, ob eine bestandskräftige LSt-Anmeldung des Arbeitgebers vorliegt.[4] Bei fehlgeschlagener Pauschalierung setzt die Einbeziehung der Zukunftssicherungsleistungen in die Veranlagung nicht voraus, dass zuvor die LSt-Festsetzung geändert wird (§ 40 EStG Rz. 56).

[1] Z. B. wegen Überschreitung der Pauschalierungsgrenzen des § 40b Abs. 3 EStG.
[2] Z. B. wegen Überschreitung des Höchstbetrags des § 40b Abs. 2 S. 1 EStG.

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