Rz. 112
Die Vorschrift wurde durch das G. v. 14.8.2007 eingefügt. Nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts nicht mehr als 12 Monate betrug. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bestimmt, dass die entsprechenden Wertzuwächse aus Rechtserwerben nach dem 31.12.2008 (§ 52 a Abs. 10 S. 3 EStG) unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Rechts stpfl. sind. Dasselbe gilt gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG für die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, die im Privatvermögen auch außerhalb der bis Ende 2008 geltenden Haltefrist von einem Jahr stpfl. ist.
Rz. 113
Der Begriff "Termingeschäft" wird vom EStG selbst nicht definiert Nach der Rspr. des BFH folgt der Begriff des Termingeschäfts den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Termingeschäfte sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u. a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswerts ableitet. Maßgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des Termingeschäfts, die von dem anhand objektiver Umstände nachvollziehbaren Willen der Vertragsbeteiligten abhängt. Erfasst sind demnach Termingeschäfte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber Termingeschäfte, die auf die tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind.
Auch nach Ansicht der Finanzverwaltung ist Voraussetzung für die Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG die Erlangung eines Differenzausgleichs, eines Geldbetrags oder eines Vorteils, der nach dem Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bemessen wird. Die reale Lieferung ist von der Vorschrift nicht erfasst (Rz. 114). Der Begriff "Termingeschäft" umfasst laut Finanzverwaltung sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestalteten Finanzinstrumente sowie Kombinationen von Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen oder dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist bzw. ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Stpfl. sind insbesondere Optionsgeschäfte, Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Swapgeschäfte, Future- und Forwards-Geschäfte sowie Devisentermingeschäfte.
Rz. 114
Private Veräußerungsgeschäfte und Termingeschäfte werden anhand der tatsächlichen Erfüllung abgegrenzt. Wird das Wirtschaftsgut geliefert und kein Differenzausgleich vorgenommen, so liegt lediglich die Anschaffung eines Wirtschaftsguts vor. Nur im Fall eines Differenzausgleichs oder eines glattstellenden Gegengeschäfts liegt ein Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG vor. Hierbei ist zwischen bedingten und unbedingten Termingeschäften zu unterscheiden. Beim Optionsgeschäft hat der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt ein Geschäft, z. B. den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, zu vorab festgelegten Konditionen abzuschließen (bedingtes Termingeschäft). Im Gegensatz dazu gehen beim Festgeschäft beide Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Geschäfts die feste Verpflichtung ein, zu einem späteren Zeitpunkt z. B. einen bestimmten Gegenstand zum vereinbarten Preis zu erwerben oder zu liefern (unbedingtes Termingeschäft).
Rz. 114a
Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 wurde m. W. v. 1.1.2020 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte eingeführt (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG). Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften, können seitdem nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden, soweit die Verluste nach dem 31.12.2020 entstanden sind. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Ursprünglich bestand eine Grenze von 10.000 EUR, die erst durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 m. W. v. 29.12.2020 auf 20.000 EUR angehoben wurde.
Rz. 114b
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Ab...