Rz. 186

Bei unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften sowie eingetragenen Genossenschaften erfolgt die Freistellung der KapESt-Tatbestände vom Steuerabzug ohne Weiteres aufgrund der Rechtsform. Eine Freistellungserklärung ist nicht notwendig. Hintergrund ist, dass bei Kapitalgesellschaften gem. § 8 Abs. 2 KStG alle Kapitalerträge zu den gewerblichen Einkünften gehören, eine "Privatsphäre" somit von Gesetzes wegen nicht gegeben ist und die Einkünfte unter keinen Umständen den dahinterstehenden Beteiligten (Gesellschaftern) unmittelbar steuerlich zuzurechnen sind[1].

 

Rz. 187

Zu den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch vergleichbare ausl. Rechtsformen, z. B. "Limiteds", die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Für den erforderlichen Rechtstypenvergleich hat die Finanzverwaltung[2] bestätigt, dass die Liste der Gesellschaften in Anlage 2 zum EStG (zu § 43b EStG) für die Freistellung zugrunde gelegt werden kann. Eine Meldung bestimmter Daten hat vor diesem Hintergrund bei einer Freistellung vom KapESt-Abzug nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG nicht zu erfolgen.

 

Rz. 188

Hat die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung nicht im Inland und ist deswegen nicht unbeschränkt stpfl., so ist eine Freistellung kraft Rechtsform nicht möglich. Beschränkt stpfl. ausl. Körperschaften können lediglich eine Freistellung kraft Erklärung (Rz. 178) bei einem Kreditinstitut abgeben, sofern die Kapitalerträge zu den Einnahmen eines inländischen Betriebs gehören. Dies ist der Fall, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein inländischer Vertreter bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

[1] BT-Drs. 16/10189, 57.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 175, BStBl I 2016, 85.

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