Rz. 52
Die "nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde" hat gegenüber der übermittlungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO ein sog. "Ermittlungsrecht". Dies umfasst nach § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 AO die Befugnis zu ermitteln, ob die übermittlungspflichtige Stelle die nachfolgenden Pflichten erfüllt:
- Übermittlungspflicht innerhalb der Frist nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO,
- zu übermittelnde Daten nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO,
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO,
- Korrektur- bzw. Stornierungspflicht nach § 93c Abs. 3 AO (jeweils genannt in § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AO) und
- der Inhalt des zu übermittelnden Datensatzes entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt wurde (§ 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AO).
Nicht im Rahmen des § 93c Abs. 4 AO ermittelt werden kann dagegen die Einhaltung der Informationspflicht gem. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO gegenüber dem Übermittlungspflichtigen.
Die Finanzbehörde kann die Einhaltung der Pflichten auch im Rahmen der ausdrücklich für die Drittübermittlungspflichten eingeführte Befugnis zur Außenprüfung nach § 203a AO kontrollieren (Rz. 53). Das Ermittlungsrecht nach § 93c Abs. 4 AO erlaubt daher der Finanzbehörde eine Ermittlung vorzunehmen ohne die formalen Voraussetzungen der Außenprüfung erfüllen zu müssen (etwa die Prüfungsanordnung nach § 196 AO). Ausweislich der Gesetzesbegründung des AbzStEntModG können die Ermittlungen können sowohl an Amtsstelle als auch nach § 203a AO im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen.[1] Nach § 93c Abs. 4 S. 2 AO bleiben die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung des Stpfl. zuständigen Finanzbehörde hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts unberührt. § 93c Abs. 4 S. 2 AO stellt klar, dass die für die Besteuerung des betroffenen Stpfl. zuständige Finanzbehörde den Sachverhalt unabhängig von der Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen kann.[2]
Als die "nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde" i. S. d. § 93c Abs. 4 S. 1 AO für das Ermittlungsrecht wird nach der Vorschrift des § 93c Abs. 5 AO "die für die Entgegennahme der Daten zuständige Finanzbehörde" bestimmt. § 93c Abs. 5 AO bestimmt als zuständige Finanzbehörde für das Ermittlungsrecht nach § 93c Abs. 4 AO damit grundsätzlich die für die Entgegennahme der Daten nach den Einzelsteuergesetzen zuständige Finanzbehörde. Dies ist im Falle der Meldeverpflichtung gem. § 45b Abs. 4 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 4 S. 1 EStG das Bundeszentralamt für Steuern.
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