Rz. 43e

§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO sieht seit 1.1.2017 grundsätzlich vor, dass die mitteilungspflichtige Stelle den Stpfl. darüber zu informieren hat, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Der Gesetzgeber hat jedoch zu Recht berücksichtigt, dass die auszahlenden Stellen die Stpfl. bereits bei Antragstellung im Rahmen des Freistellungsauftrages über das Meldeverfahren informieren.[1] Das amtliche Muster des Freistellungsauftrages[2] sieht bereits folgenden Hinweis an den Stpfl. vor: "Die in dem Auftrag enthaltenen Daten und freigestellten Beträge werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§  45d EStG)".

Daher ist eine zusätzliche Information des Stpfl. nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO nicht notwendig. § 45 Abs. 1 S. 3 EStG erklärt daher konsequenterweise § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO für nicht anwendbar, so dass keine zusätzliche Informationspflicht an den Stpfl. besteht.

[1] BT-Drs. 18/7457, 104.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Anlage 2, BStBl I 2016, 85.

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