Rz. 130

Artistische Leistungen sind sportliche, unter Einsatz von Körperkraft und Gewandtheit erbrachte Leistungen, die eingeübt und damit wiederholbar sind und vor einem Publikum zu Showzwecken erbracht werden. Von der Kunst unterscheiden sie sich dadurch, dass sie körperliche Höchstleistungen zum Gegenstand haben, von dem Sport dadurch, dass die Darbietung der Zurschaustellung einer eingeübten und daher wiederholbaren Leistung, nicht der Erzielung neuer Höchstleistungen dient. Beispiele für artistische Tätigkeiten sind Trapezvorführungen, Jonglieren, Dressur- und Dompteurvorführungen, Zauberei, Bauchreden usw. Nicht zum artistischen Bereich gehören Wahrsager und Hellsehen. Artistische Darbietungen sind Zirkus- und Varieté-Vorführungen.[1]

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 49 EStG Rz. 40.

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