Rz. 495

Für passivierungsfähige Verbindlichkeiten besteht handelsrechtlich und steuerrechtlich uneingeschränkte Passivierungspflicht.[1] Ein Passivierungswahlrecht steht dem Stpfl. nicht zu. Nach § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss "sämtliche" Schulden auszuweisen. Auch die GoB erfordern eine vollständige Erfassung des (aktiven und) passiven Vermögens; das Vollständigkeitsprinzip gilt über § 5 Abs. 1 auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung nach § 5 und nach § 4 Abs. 1. Eine Bilanz, in der eine auszuweisende Verbindlichkeit fehlt, ist sowohl als Schlussbilanz des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs als auch als Anfangsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr unrichtig. Eine unterlassene Passivierung ist in der frühesten noch berichtigungsfähigen (Schluss-)Bilanz mit Gewinnauswirkung nachzuholen. Ein bewusstes Unterlassen der Passivierung hat allerdings zur Folge, dass die Passivierung unter Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs in einer Anfangsbilanz – somit ohne Gewinnauswirkung – zu erfolgen hat (vgl. im Einzelnen § 4 Rz. 156ff. und zur eingeschränkten Geltung des Nachholverbots bei Rückstellungen Rz. 432). Auch die spätere Erfüllung der Verbindlichkeit kann sich in diesem Falle nicht mehr gewinnmindernd auswirken.

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