Rz. 8

Die Finanzverwaltung hat den kreditwirtschaftlichen Verbänden[1] Fragen zu § 50j EStG beantwortet. Die Ausführungen in dem Antwortschreiben sind ggf. nachfolgend bei den entsprechenden Kommentierungen enthalten.

[1] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, n. v.

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