Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 9
Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG ermitteln, haben nach § 52 Abs. 5 EStG 1971 in ihren Bilanzen bzw. Verzeichnissen i. S. v. § 4 Abs. 3 S. 5 EStG, die für Stichtage nach dem 30.6.1970 aufgestellt werden, den zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden mit den nach § 55 Abs. 1 bzw. 5 EStG ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszuweisen. Entsprechendes gilt auch für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, da im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sind. Keine Geltung hat dies, wenn der Grund und Boden vor dem 1.7.1970 veräußert oder entnommen wird. Erfolgt die Veräußerung oder Entnahme des Grundstücks nach dem 30.6.1970, sind entsprechende Veräußerungs- und Entnahmegewinne steuerlich zu erfassen. Bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns finden Wertänderungen des Grund und Bodens vor dem 1.7.1970 keine Berücksichtigung. Nicht der Besteuerung unterliegen nach § 52 Abs. 5 EStG 1971 Veräußerungs- und Entnahmegewinne, die ein nach dem 30.6.1970 veräußertes bzw. entnommenes Grundstück betreffen, sofern der entsprechende Vertrag vor dem 1.7.1970 abgeschlossen wurde.
Rz. 10
Demgegenüber haben Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG ermitteln, nach § 52 Abs. 5 EStG 1971 erst in ihren Bilanzen bzw. Verzeichnissen i. S. v. § 4 Abs. 3 S. 5 EStG, die für Stichtage nach dem 14.8.1971 aufgestellt werden, den zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden mit den nach § 55 Abs. 1 bzw. 5 EStG ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszuweisen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn der Grund und Boden vor dem 15.8.1971 veräußert oder entnommen worden ist. Der im Vergleich zu Land- und Forstwirten abweichende Zeitpunkt erklärt sich daraus, dass die Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 1 S. 5 EStG 1969 nur Land- und Forstwirte betraf. Von daher genossen Gewerbetreibende und selbstständig Tätige bis zur Verkündung des Gesetzes v. 10.8.1971 Vertrauensschutz. Zu beachten ist aber, dass auch für Gewerbetreibende und selbstständig Tätige der maßgebende Stichtag der 1.7.1970 ist. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns nur Wertänderungen des Grund und Bodens vor dem 1.7.1970 nicht zu berücksichtigen sind. Zu erfassen sind aber Wertänderungen, die den Zeitraum v. 1.7.1970 bis zum Veräußerungs- bzw. Entnahmetag betreffen.
Rz. 11
Wurde der Grund und Boden nach § 55 EStG bewertet, ist bei einem späteren Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG dieser in der Übergangsbilanz im Wirtschaftsjahr des Übergangs mit dem Wert anzusetzen, mit dem er im Zeitpunkt des Übergangs in dem nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu führenden Verzeichnis ausgewiesen ist. Im umgekehrten Fall ist der Grund und Boden im Zeitpunkt des Übergangs mit dem im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG angesetzten Wert in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu übernehmen. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG.
Rz. 12
Wird der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gilt § 4 Abs. 3 S. 4 EStG. Danach sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens erst bei dessen Veräußerung oder Entnahme anzusetzen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. S. 4 EStG.