Rz. 4

Kinder, die im ersten Grad mit dem Anspruchsberechtigten verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder. Angenommene Kinder (Adoptivkinder) gelten rechtlich als im ersten Grad verwandt (§ 32 EStG Rz. 11ff.). Die Aufnahme in den Haushalt spielt hier keine Rolle; die Haushaltsaufnahme wird nur bei der Anspruchskonkurrenz mehrerer Berechtigter herangezogen (§ 64 Abs. 2 EStG). Ein Kindergeldanspruch entsteht erst ab der Geburt des Kindes. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[1]

Der Begriff des Pflegekindes ist in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. § 32 EStG Rz. 19ff. Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt eine Haushaltsaufnahme voraus.

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