Rz. 49

Die Veräußerung von Aufwuchs fällt nur dann unter § 6b EStG, wenn er zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Dazu ist es erforderlich, dass der betreffende Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. v. § 13 EStG erzielt. Aufwuchs von Betrieben, die etwa als Personengesellschaft neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit gewerblich tätig sind und deshalb insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; s. § 13 EStG Rz. 24 ff.), ist nicht begünstigt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Aufwuchs zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden veräußert wird. Die gemeinsame Veräußerung erfordert kein einheitliches Rechtsgeschäft. Auch die Veräußerung des Grund und Bodens an einen Erwerber und die Veräußerung von Aufwuchs an einen anderen Erwerber sind begünstigt, wenn die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.[1]

 

Rz. 50

Unter Aufwuchs sind Pflanzen zu verstehen, solange sie noch mit dem Boden verbunden sind, z. B. stehendes Holz und Dauerkulturen wie Hopfenanlagen oder Rebstöcke. Die Pflanzen müssen auf dem Boden gewachsen und noch in ihm verwurzelt sein (H 6b.1 EStH 2022). Nach Trennung vom Boden werden die Pflanzen zu Umlaufvermögen, dessen Veräußerung nicht begünstigt ist. Auch Baumschulanlagen zählen zum Umlaufvermögen.[2] Zum Aufwuchs gehört auch verpflanzter oder wieder angepflanzter Aufwuchs, sofern dieser Vorgang zu einer Verwurzelung und Weiterentwicklung der Pflanzen führt. Die mit den Pflanzen verbundenen Früchte gehören ebenfalls zum Aufwuchs.

Anlagen im Grund und Boden sind bei Veräußerungen nach dem 31.12.1998 nicht mehr begünstigt. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für Grund- und Boden, Aufwuchs und Anlagen ist nach dem Verhältnis der Teilwerte vorzunehmen.[3]

[2] Strahl, in Korn, EStG, § 6b EStG Rz. 16.
[3] Marchal, in H/H/R, EStG/KStG, § 6b EStG Rz. 82.

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