Rz. 164b

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden bei angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern die Bemessungsgrundlage für die AfA. Der Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist in § 255 HGB geregelt. Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gilt auch für Zwecke des Steuerrechts[1], und zwar sowohl für den Bereich der Gewinn- als auch der Überschusseinkünfte.[2] Nach § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem jeweiligen Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Ebenfalls zu den Anschaffungskosten gehören die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Mindert sich der Anschaffungspreis, sind die entsprechenden Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. Anschaffungskosten setzen einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang sowie einen abgeleiteten Erwerb eines schon bestehenden Wirtschaftsguts voraus.[3] Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts, seine Erweiterung oder für eine über dessen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Eine Herstellung liegt im Unterschied zur Anschaffung immer dann vor, wenn der Stpfl. das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen lässt und er dabei das Herstellungsgeschehen beherrscht.[4] Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern sind maßgeblich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Rechtsvorgängers. Besonderheiten gelten in den Fällen des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG.

 

Rz. 165

Die AfA darf von keinem höheren Betrag als den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgenommen werden. Das AfA-Volumen wird durch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten beschränkt. Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nicht der Einkunftserzielung dienen, sind nicht zu berücksichtigen.[5] Gleiches gilt auch für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren oder die nach allgemeiner Auffassung als unangemessen anzusehen sind.[6] Ohne Bedeutung für die AfA-Bemessungsgrundlage ist der Zeitwert des Wirtschaftsguts.[7] Allerdings führen bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.[8]

 

Rz. 166

Ein Gesamtkaufpreis bei Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter ist aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist beim Erwerb im Betriebsvermögen das Verhältnis der Teilwerte der Wirtschaftsgüter. Ansonsten ist das Verhältnis der gemeinen Werte maßgebend.[9] Besteht eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Aufteilung des Kaufpreises, ist auf diese abzustellen, sofern sie wirtschaftlich haltbar ist.[10] Dabei bestehen nennenswerte Zweifel an der Richtigkeit der vertraglichen Kaufpreisaufteilung regelmäßig nur bei verwandtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sowie bei einem nicht unerheblichen Unterschreiten der jeweiligen Einstandspreise des Verkäufers.[11] Ebenfalls nicht anzuerkennen ist eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, wenn sie nicht von gegensätzlichen Interessen getragen ist, sondern von dem Bestreben, einem der Vertragspartner einen möglichst großen Steuervorteil zukommen zu lassen.[12] Besonderheiten gelten hinsichtlich der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises beim Erwerb von bebauten Grundstücken (Rz. 422).

Rz. 167 bis 169 einstweilen frei

 

Rz. 170

Sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in voller Höhe abgesetzt, sind weitere AfA nicht zulässig. Ohne Bedeutung für die Höhe und Zulässigkeit der AfA ist der Wiederbeschaffungspreis. Abgesetzt werden kann nur, soweit der AfA-Berechtigte tatsächliche oder fiktive Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aufgewendet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Stpfl. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme der AfA bereits gezahlt hat.[13] Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aufgrund eines Vertrags entstanden sind, der bürgerlich-rechtlich wirksam ist.[14] Abzusetzen ist i. d. R. das gesamte Volumen der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Es entspricht allerdings im betrieblichen Bereich der kaufmännischen Übung, einen Erinnerungswert von 1 EUR beizubehalten. Möglich ist es aber auch, das einzelne Wirtschaftsgut auf 0 EUR abzuschreiben und den Erinnerungswert nur für einen Sammelposten zu bilden.[15]

 

Rz. 171

Ein aufschiebend bedingter bzw. aufschiebend befristeter Kaufpreis ist erst mit Eintritt der Bedingung bzw. mit Ablauf der Befristung als Anschaffungskosten zu berücksichtigen.[16] Bis zum Eintritt der Bedingung bzw. bis zum Ablauf der Befristung liegt ein unentgeltliches Geschäft vor mit der Folge, dass der Rec...

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