Rz. 178

Bei einer Erhöhung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, z. B. infolge einer Nachzahlung auf den Kaufpreis, werden die zusätzlichen Aufwendungen vom Zeitpunkt der Aufwendungen an als zusätzliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berücksichtigt.[1] Eine Änderung auf den Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfolgt nicht. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gelten die Grundsätze zu den nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

 

Rz. 179

Auch eine Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, z. B. durch einen nachträglichen Preisnachlass, ist vom Zeitpunkt ihres Eintritts an durch Minderung der restlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berücksichtigen.[2] Gleiches gilt in den Fällen der Wandlung, Minderung oder des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung.[3] Bei der Gebäude-AfA mit typisierten AfA-Sätzen ist die AfA-Bemessungsgrundlage um den Ermäßigungsbetrag zu vermindern. Der typisierte AfA-Satz findet weiterhin Anwendung. Bei allen anderen AfA-Varianten ist der Ermäßigungsbetrag vom letzten Buchwert abzusetzen. Der Restwert ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Eine rückwirkende Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten findet nicht statt.

 

Rz. 179a

Zu einer rückwirkenden Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten beim Erwerber kommt es auch nicht, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts beim Veräußerer im Rahmen eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns i. S. d. § 16 EStG zu erfassen ist. Nachträgliche Minderungen bei den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten haben in diesen Fällen beim Veräußerer zur Folge, dass dessen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe zu korrigieren ist.[4] Für den Erwerber des Wirtschaftsguts hat dies keine entsprechenden Auswirkungen. Die rückwirkende Korrektur auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe bei nachträglicher Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betrifft ausschließlich den Veräußerer, nicht aber den Erwerber.[5]

 

Rz. 180

Kommt es im Zusammenhang mit erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen im Begünstigungszeitraum zu einer nachträglichen Verminderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, gilt § 7a Abs. 1 S. 3 EStG. Danach bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, die erhöhten Absetzungen und die Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

 

Rz. 181

Auch die Rückgängigmachung der Anschaffung führt zu einem Wegfall der AfA-Befugnis ab dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist.[6]

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