Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 178
Bei einer Erhöhung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, z. B. infolge einer Nachzahlung auf den Kaufpreis, werden die zusätzlichen Aufwendungen vom Zeitpunkt der Aufwendungen an als zusätzliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berücksichtigt. Eine Änderung auf den Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfolgt nicht. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gelten die Grundsätze zu den nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Rz. 179
Auch eine Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, z. B. durch einen nachträglichen Preisnachlass, ist vom Zeitpunkt ihres Eintritts an durch Minderung der restlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berücksichtigen. Gleiches gilt in den Fällen der Wandlung, Minderung oder des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung. Bei der Gebäude-AfA mit typisierten AfA-Sätzen ist die AfA-Bemessungsgrundlage um den Ermäßigungsbetrag zu vermindern. Der typisierte AfA-Satz findet weiterhin Anwendung. Bei allen anderen AfA-Varianten ist der Ermäßigungsbetrag vom letzten Buchwert abzusetzen. Der Restwert ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Eine rückwirkende Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten findet nicht statt.
Rz. 179a
Zu einer rückwirkenden Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten beim Erwerber kommt es auch nicht, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts beim Veräußerer im Rahmen eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns i. S. d. § 16 EStG zu erfassen ist. Nachträgliche Minderungen bei den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten haben in diesen Fällen beim Veräußerer zur Folge, dass dessen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe zu korrigieren ist. Für den Erwerber des Wirtschaftsguts hat dies keine entsprechenden Auswirkungen. Die rückwirkende Korrektur auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe bei nachträglicher Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betrifft ausschließlich den Veräußerer, nicht aber den Erwerber.
Rz. 180
Kommt es im Zusammenhang mit erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen im Begünstigungszeitraum zu einer nachträglichen Verminderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, gilt § 7a Abs. 1 S. 3 EStG. Danach bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, die erhöhten Absetzungen und die Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Rz. 181
Auch die Rückgängigmachung der Anschaffung führt zu einem Wegfall der AfA-Befugnis ab dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist.