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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 6.4 Nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 182

Auch nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehören zum absetzungsfähigen Kostenvolumen. Abzugrenzen sind die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und den Aufwendungen für die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts. Im letzteren Fall beginnt die AfA für das neue Wirtschaftsgut nach den allg. Regeln neu zu laufen.

 

Rz. 183

Sind für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aufgewendet worden, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich die weitere AfA (H 7.3 "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten" EStH 2021)

  • in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 EStG nach der bisherigen AfA-Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten[1],
  • in den Fällen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 S. 2 EStG nach dem Buchwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[2]
 

Rz. 184

Werden nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 S. 2 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA nach der Restnutzungsdauer.[3] Die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind dabei dem letzten Buchwert hinzuzurechnen, nicht etwa der ursprünglichen AfA-Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 185

Handelt es sich um nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Gebäude, die nach § 7 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, ist der für das jeweilige Gebäude geltende Vomhundertsatz anzuwenden.[4] Die ursprüngliche AfA-Bemessungsgrundlage, nicht der Restwert, ist um die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu erhöhen. Kann in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 EStG auf diese Weise die volle Absetzung inne...

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