Rz. 190

Unter überhöhten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist der Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu verstehen, der im Verhältnis zu einem auf die gleiche Zeit bezogenen, als normal gedachten Zustand nicht entstanden wäre.[1] Hierunter fallen insbesondere Aufwendungen, die dazu dienen, dass ein Wirtschaftsgut früher als normalerweise möglich geliefert oder fertiggestellt wird (Beschleunigungs- bzw. Schnellbaukosten), z. B. Zuschläge zum Kaufpreis für die vorzeitige Lieferung einer Maschine. Sofern derartige Aufwendungen zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehören, bilden die überhöhten und die normalen Aufwendungen zusammen einheitlich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.[2] Die gesamten Aufwendungen sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Eine Teilwertabschreibung ist, sofern die Voraussetzungen dieser vorliegen, nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Schwarzmarktpreise. Auch sie gehören zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

 

Rz. 191

Von den überhöhten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind die unangemessenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zu unterscheiden. Die Regelung gilt über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für den Bereich der Werbungskosten. Unangemessene Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führen nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die AfA. Das Wirtschaftsgut ist vielmehr mit den tatsächlich entstandenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten. Die Rechtsfolge der teilweisen Nichtabziehbarkeit betrifft nicht die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, sondern die AfA, die in Höhe des als unangemessen anzusehenden Teils nicht abzugsfähig ist.[3] Auch Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten betreffende Abzugsverbote z. B. nach § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 5 EStG wirken sich nicht auf die AfA-Bemessungsgrundlage aus.[4] Sie schließen nur die Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung der Einkünfte aus.

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 130.
[4] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 132.

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