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§ 7a Abs. 7 S. 1 EStG basiert auf der Tatsache, dass verschiedene Abschreibungsvergünstigungen nicht nur von einer bestimmten Verwendung eines Wirtschaftsguts abhängig sind, sondern von weiteren persönlichen Voraussetzungen, bei denen der einzelne Beteiligte in aller Regel keinen Einfluss darauf hat, ob sie auch von den anderen Beteiligten erfüllt werden.

Problematisch ist dies z. B. bei Personengesellschaften, wenn die Begünstigung nur dem Gesellschafter, nicht aber der Gesellschaft zusteht, wie das bei § 7h EStG der Fall ist. Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierungsmaßnahme aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil im Wege der Anwachsung, so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen.[1]

Keine persönlichen Voraussetzungen sind die Bescheinigungen, die für erhöhte Absetzungen gem. §§ 7h, 7i EStG erforderlich sind.

Eine Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, § 1922 BGB) steht auch bei einer personenbezogenen Begünstigung der Fortführung nicht entgegen, da der Rechtsnachfolger hier – anders als bei der Einzelrechtsnachfolge – nach dem "Fußstapfengedanken" vollständig in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[2] Dies gilt auch noch nach der Entscheidung des Großen Senats[3], nach der Verluste nicht vererblich sind.

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