Rz. 64

Bei Baudenkmälern in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet verbietet § 7a Abs. 5 EStG eine Doppelbegünstigung bei der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen.[1] Es besteht somit bei einer einheitlichen Baumaßnahme – insbesondere bei der Zulässigkeit von Absetzungen nach § 7h EStG und nach § 7i EStG – ein Wahlrecht, welche der beiden Abschreibungen in Anspruch genommen wird. Wegen der Beschränkung auf den Denkmalcharakter kann wegen der weiteren Fassung des § 7h EStG die zuletzt genannte Vorschrift in potenziellen Fällen der Doppelanwendung zweckmäßiger sein.[2]

[1] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7a EStG Rz. 52.
[2] Gl. A. Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7h EStG Rz. B 33.

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