Rz. 64
Bei Baudenkmälern in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet verbietet § 7a Abs. 5 EStG eine Doppelbegünstigung bei der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen.[1] Es besteht somit bei einer einheitlichen Baumaßnahme – insbesondere bei der Zulässigkeit von Absetzungen nach § 7h EStG und nach § 7i EStG – ein Wahlrecht, welche der beiden Abschreibungen in Anspruch genommen wird. Wegen der Beschränkung auf den Denkmalcharakter kann wegen der weiteren Fassung des § 7h EStG die zuletzt genannte Vorschrift in potenziellen Fällen der Doppelanwendung zweckmäßiger sein.[2]
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