Rz. 39

Die jährliche AfA beträgt bei Anschaffungen und Herstellungsbeginn ab dem Vz 2004 in den ersten 8 Jahren höchstens 9 % der Bemessungsgrundlage, danach 4 Jahre lang maximal je 7 %. Der Stpfl. kann also auch bei Anschaffungen bzw. Herstellungen ab dem Vz 2004 innerhalb des Begünstigungszeitraums 100 % der Aufwendungen abschreiben. Mindestens ist allerdings im jeweiligen Jahr die AfA nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG anzusetzen (§ 7a Abs. 3 EStG). Für nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommene AfA-Beträge besteht innerhalb des Begünstigungszeitraums keine Nachholmöglichkeit (§ 7h EStG Rz. 41). Verbliebenes Abschreibungsvolumen geht vielmehr in den Restwert nach § 7i Abs. 1 S. 8 EStG i. V. m. § 7h Abs. 1 S. 5 EStG ein. Grundsätzlich wird es daher zweckmäßig sein, die Höchstsätze in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 40

Die jährlichen Absetzungen können auch im Jahr der Veräußerung des begünstigten Wirtschaftsguts in voller Höhe in Anspruch genommen werden.[1]

 

Rz. 41

Absetzungsberechtigt ist der Stpfl., der auch sonst AfA-berechtigt wäre. Bei Gebäuden im Miteigentum mehrerer Stpfl. stehen diesen die erhöhten Absetzungen im Verhältnis der Miteigentumsteile zu. Bei einer Personengesellschaft ist nur der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft zur AfA berechtigt, da eine personenbezogene Betrachtungsweise gilt.[2] Die Absetzungen sind aber einheitlich vorzunehmen (§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG).

 

Rz. 42

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen oder Einlagen ins Betriebsvermögen führen nicht zu einer Erhöhung der begünstigten Bemessungsgrundlage. Erhöhungen oder Minderungen der AfA-Bemessungsgrundlage anlässlich einer Entnahme bzw. Einlage sind dem Teil der Aufwendungen zuzuordnen, für die keine erhöhten Abschreibungen gewährt werden.[3]

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