Rz. 63

Ist ein Nießbrauch mangels Eintragung im Grundbuch bürgerlich-rechtlich nicht wirksam bestellt worden, so sind nach Tz. 8 des 3. Nießbrauchserl. v. 24.7.1998, a.a. O., die für schuldrechtliche Nutzungsrechte mit gesicherter Rechtsposition geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Das gilt auch bei einem nicht wirksam bestellten Vorbehaltsnießbrauch. Nach dem ersten Nießbrauchserlaß aus dem Jahre 1983 wurde ein mangels Eintragung im Grundbuch bürgerlich-rechtlich nicht wirksam bestellter Nießbrauch steuerlich nicht anerkannt, soweit die Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen getroffen worden waren. Die Einkünfte wurden also dem Eigentümer zugerechnet. Nach der Rechtsprechung des BFH vom 29.11.1983 (VIII R 215/79, BStBl II 1984, 366) konnte diese Auffassung nicht aufrechterhalten bleiben und wurde bereits im 2. Nießbrauchserlaß v. 15.11.1984 (a.a. O.) revidiert.

 

Beispiel:

Die miteinander verwandten Vertragspartner A und B verzichten gemeinsam auf die Eintragung eines ursprünglich beabsichtigten und auch bereits bewilligten Nießbrauchsrechts aus Kostengründen. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung wird schriftlich fixiert. Anstelle des ursprünglich gewollten dinglichen Nutzungsrechts haben die Vertragspartner ein obligatorisches Nutzungsrecht vereinbart, das dem Vertragspartner B eine gesicherte Rechtsposition verschafft, so daß er Quelleninhaber geworden ist[1].

 

Rz. 64

Ist hingegen der obligatorische Nießbrauchsvertrag etwa wegen Verstoßes gegen § 181 BGB schwebend unwirksam, so kann dieser Mangel nicht mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit geheilt werden[2]. Da die Quellenübertragung von einer wirksamen zivilrechtlichen Grundlage abhängt, ist der Auffassung des BFH uneingeschränkt zuzustimmen.

In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall[3] übertrug eine Mutter Miethausanteile auf den Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauch wurde weder eingetragen noch durchgeführt. Die Mutter erhielt vom Sohn laufend Geldzahlungen aus den Erträgen, die an dem Lebensbedarf der Mutter orientiert waren. Das Finanzgericht Hamburg erkannte zwar den Werbungskostenabzug nicht an, sah in den Aufwendungen jedoch eine dauernde Last.

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