Rz. 201

Auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind die schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen, sofern diese ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Das für beherrschende Anteilseigner einer GmbH geltende Sonderrecht erfordert darüber hinaus zusätzlich eine klare, im Vorhinein getroffene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung geschuldet werden soll.[1]

Das Verbot hinsichtlich der Rückwirkung von Vereinbarungen[2] gilt auch für die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Das Entgelt für die Nutzungsüberlassung kann deshalb nicht mit Wirkung für die Vergangenheit einfach heraufgesetzt werden. Die Erhöhung kann nur mit Wirkung für die Zukunft steuerlich anerkannt werden. Soweit daher Miet- oder Pachtzahlungen mit Rückwirkung nachgezahlt worden sind, werden diese nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als vGA behandelt (Rz. 210). Etwas anderes gilt bei unentgeltlichen oder zu niedrigen Nutzungsvergütungen; diese führen nicht zu einer Nutzungseinlage (Rz. 211).

 

Rz. 202

Der BFH anerkennt jedoch auch mündliche Vereinbarungen zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH. Insbesondere bei Vorliegen von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge), deren Durchführung einen regelmäßigen Leistungsaustausch voraussetzt, kann aufgrund des tatsächlichen Leistungsaustauschs auf eine zugrunde liegende mündliche Vereinbarung geschlossen werden.[3]

Zwar bedürfen Miet- und Pachtverträge nicht notwendigerweise der Schriftform[4], letztlich sollten diese aus Gründen der Beweisbarkeit jedoch stets schriftlich abgefasst werden. Um etwaige Probleme einer vGA[5] von vornherein zu begegnen, sind die verpachteten Wirtschaftsgüter im Miet- bzw. Pachtvertrag, z. B. mittels einer Anlage, genau zu bezeichnen[6]; auch sollte Einvernehmen darüber bestehen, wer die laufenden Aufwendungen und Ersatzbeschaffungen (Rz. 173a) vornehmen muss und wie im Falle der Beendigung der Betriebsaufspaltung mit den überlassenen Wirtschaftsgütern zu verfahren ist (z. B. Beseitigungsverpflichtung, Rückbau, Übergang ohne bzw. mit Entschädigung).[7] Erforderlich ist dies, weil diese Angaben die Grundlage für die Bemessung der Miet- bzw. Pachtzinsen bilden (vgl. Rz. 68, 203ff.).

[5] Zur Definition einer vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vgl. Rz. 210.
[6] Nach Schaeberle, in Zimmermann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 2017, H Rz. 40, sollte jeweils festgehalten werden: Anschaffungsjahr, Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Zeitwert, voraussichtliche Wiederbeschaffungskosten, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
[7] Gl. A. Schaeberle, in Zimmermann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 2017, H Rz. 41.

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