Rz. 171
Die Gestaltung der Unternehmenskaufverträge richtet sich nach dem Einzelfall. Als Hilfsmittel dient eine Due Diligence (Detailuntersuchung des Kaufobjekts). Daneben sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
- rechtliche Klärung des Ablaufs der Transaktion,
- Formulierung des Unternehmenskaufvertrags und
- Integration des erworbenen Unternehmens in die Strukturen des Käufers.
Rz. 171a
In der Praxis ergeben sich im Wesentlichen folgende zwei Ansatzpunkte:
- Verkauf von Wirtschaftsgütern (asset deal) sowie
- Anteilsverkauf (share deal).
Rz. 172
Beim share deal werden die jeweiligen Gesellschaftsanteile (z. B. OHG-Anteile, Kommanditanteile, GmbH-Anteile, Aktien etc.) verkauft. Je nach Rechtsform des Unternehmens sind verschiedene Normen bei der Übertragung von Anteilen zu beachten. Werden Anteile an einer Personengesellschaft veräußert, wird zivil- und handelsrechtlich eine Beteiligung erworben, die mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren ist. Ertragsteuerlich wird keine Beteiligung, sondern es werden anteilig Wirtschaftsgüter erworben. Die mit dem Kaufpreis bezahlten stillen Reserven erhöhen anteilig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bilanzierten Wirtschaftsgüter; ggf. sind immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, ist der Veräußerungsgewinn, soweit der Veräußerer eine Kapitalgesellschaft ist, gem. § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei. Soweit der Veräußerer eine natürliche Person ist und die Beteiligung (von mindestens 1 %) im Privatvermögen hält, greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG i. V. m. § 17 EStG.
Rz. 173
Beim asset deal werden die Vermögensgegenstände eines Betriebs einzeln übertragen und müssen daher einzeln im Kaufvertrag aufgeführt werden, was ein umfangreiches Vertragswerk zur Folge haben kann. Die verkaufende Gesellschaft bleibt bestehen, da nicht ihre Anteile, sondern die durch sie gehaltenen Wirtschaftsgüter verkauft werden. Ist Veräußerer eine Personengesellschaft, ist der erzielte Gewinn nicht gewerbesteuerpflichtig, soweit er aus der Veräußerung des gesamten Betriebs resultiert und auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (§ 7 S. 2 GewStG). Ist Veräußerer eine Kapitalgesellschaft, unterliegt der laufende Gewinn aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter der KSt und GewSt.
Verkauf mit sicherer Altersversorgung
U möchte sein Unternehmen verkaufen. Wichtig ist ihm eine sichere Altersversorgung. Größere Anschaffungen hat er für seinen Ruhestand nicht geplant.
Möglich wäre die Zahlung des Kaufpreises als laufende Rente. Bei einer Betriebsübertragung gegen eine Rentenzahlung ist zwischen der Veräußerungs- und der privaten Versorgungsrente zu unterscheiden. Eine Betriebsübertragung gegen eine private Versorgungsrente ist keine Veräußerung, sondern ein unentgeltliches Rechtsgeschäft. Soweit es sich um eine private Rente handelt, liegen keine Betriebsausgaben vor. Das gilt sowohl für private Versorgungsrenten nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG wie auch für Unterhaltsrenten nach § 12 Nr. 2 EStG.
Rz. 174
Wird ein Unternehmen i. S. v. § 16 EStG (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) oder Unternehmensanteile i. S. v. § 17 EStG (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 %; wesentliche Beteiligung) voll entgeltlich gegen wiederkehrende Bezüge übertragen, hat der Veräußerer, der hierdurch i. d. R. seine langfristige finanzielle Versorgung sicherstellen möchte, ein Wahlrecht zwischen einer Sofortversteuerung und einer nachgelagerten Versteuerung (Zufluss-Versteuerung). Das Wahlrecht besteht in folgenden Fallgruppen:
- Veräußerung gegen Leibrente, d. h. eine auf Lebenszeit des Veräußerers vereinbarte und nicht abänderbare laufende Rentenzahlung;
- Kaufpreisraten über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, die eindeutig der Versorgung des Veräußerers dienen sollen;
- Veräußerung gegen Zeitrente mit langer, nicht mehr überschaubarer Laufzeit (z. B. 25 Jahre) und dem Nebenzweck der Versorgung des Veräußerers.
Rz. 174a
Bei Wahl der Sofortversteuerung ist der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern. Er ergibt sich aus dem Barwert der wiederkehrenden Bezüge abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos (bzw. der Anschaffungskosten der Anteile i. S. v. § 17 EStG). Die Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG sind anwendbar. Daneben sind die laufenden Bezüge im Jahr des Zuflusses i. d. R. mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG bzw. dem Zinsanteil gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
Rz. 174b
Wird die nachgelagerte Besteuerung bei Zufluss gewählt, ist der in den Zahlungen enthaltene Tilgungsanteil nach Verrechnung mit den Veräußerungskosten und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos (bzw. den Anschaffungskosten nach § 17 EStG) als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern (§§ 15, 17 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG). Die Versteuerung erfolgt zwar erst zeitlich ...