Rz. 214

Die vorweggenommene Erbfolge ist seit 2008 hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs nur noch für den betrieblichen Bereich möglich[1].

 

Rz. 215

Bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen hängt die Besteuerung davon ab, ob die Übertragung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Dabei können auch wiederkehrende Leistungen an den Übergeber vereinbart werden. Bei Versorgungsleistungen liegen beim Erwerber Sonderausgaben[2] und beim Übergeber korrespondierend sonstige Einkünfte aus § 22 Nr. 1b EStG vor[3].

 

Rz. 215a

Probleme kann die Frage bereiten, ob ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Vorgang vorliegt. Wird Vermögen im Rahmen von Versorgungsleistungen auf Angehörige übertragen, ist anzunehmen, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers bemessen worden sind.

 

Rz. 216

Ein entgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind[4]. In diesem Fall ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht eröffnet. Hier gelten die Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung[5].

 

Rz. 217

Veräußerungsrenten, also die zeitliche Streckung des Kaufpreises in Form von Rentenzahlungen, bewirken eine entgeltliche Übertragung. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten eine nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und einen Zinsanteil[6]. Die Bemessung von Veräußerungsrenten richtet sich nach der Gegenleistung, weshalb diese steuerlich als Veräußerungsvorgang behandelt werden.

 

Rz. 218

Voraussetzung für das Vorliegen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist, dass ausreichend Ertrag bringendes Vermögen übertragen wurde[7]. Ein Vermögensgegenstand wirft dann genug Erträge ab, wenn mit ihm die Versorgungsleistungen erwirtschaftet werden können. Wird z. B. ein unbebautes, ertragloses Grundstück übertragen, ergeben sich keine ertragsteuerlichen Folgen. Gleiches gilt für Hausrat und Kunstsammlungen, die für sich betrachtet keine Erträge abwerfen. Ausreichend Ertrag bringendes Vermögen liegt vor, wenn nach überschlägiger Berechnung die Summe der wiederkehrenden Leistungen nicht höher ist als die Summe der langfristig erzielbaren Erträge des übergebenen Vermögens[8].

 

Rz. 219

Unterhaltsleistungen sind Zahlungen ohne Gegenleistung aus einer gesetzlichen oder freiwilligen Unterhaltspflicht. Steuerrechtlich sind sie somit nicht als Entgelt anzu­sehen und nach § 12 Nr. 2 EStG weder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten noch als Anschaffungskosten relevant.

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